Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

72 
Verfügnng der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Gebührenfestsctzung für die Untersuchung ausländischer Weine. Vom 28. März 1912. 
Für die Untersuchungen ausländischer Traubenmaischen, Traubenmoste und Weine 
nach den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu § 14 des Weingesetzes vom 
7. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 945) und nach § 7 der Weinzollordnung vom 
„. Da#t (Zentralblatt für das Deutsche Reich S.) sind die nachstehenden Gebühren 
zu entrichten: 
  
Für Traubenmeische ... . 12 A 
für herbe Weine 
an Private 
bei Sendungen im Gewicht bis zu 100 h0g 8 .4 
über 100 k 10# 
an Wiederverkäufer 
bei Sendungen im Gewicht bis zu 1000 fl 1 
über 1000 to 124 
für süße Weine 
an Private 
bei Sendungen im Gewicht bis zu 50 ko- 8 
über 50 kog 12 A 
an Wiederverkäufer . 12 MA 
Im Falle der Beanstandung einer Probe kann nach Maßgabe der Inanspruch- 
nahme eine Gebühr bis zum dreifachen Betrag der vorstehenden Sätze in Anrechnung 
gebracht werden. 
Die neue Gebührenfestsetzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Stuttgart, den 28. März 1912. 
Pischek. Geßler. 
  
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.