Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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rungsordnung und Amtliche Nachrichten 1901 S. 623 in Verbindung mit Art. 104 
des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung) den Fabriken gleich- 
zustellen sind, insbesondere Steinbrüche, Kalkbrennereien, Ziegeleien, Mahl- 
und Olmühlen, Sägmühlen, Brennereien, Brauereien, Mälzereien. 
(8) Der Neueinschätzung unterliegen sowohl die seit der letzten Einschätzung neu hinzuge- 
kommenen Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe als auch diejenigen, welche wegen 
eingetretener erheblicher Anderungen anders einzuschätzen sind. 
(0) Behufs dieser Einschätzung kann der Ortsvorsteher die Betriebsunternehmer zur Er- 
teilung aller für die Einschätzung erforderlichen Auskünfte an die Ortsbehörde unter An- 
drohung von Ungehorsamsstrafen (Art. 25 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes und Art. 2 des 
Gesetzes vom 12. August 1879, Reg.Bl. S. 153) anhalten. 
(5) Wenn darüber, ob ein Betrieb, Betriebsteil oder Nebenbetrieb zu einem besonderen 
Umlagekapital einzuschätzen ist, Zweifel bestehen, kann bei dem Genossenschaftsvorstand 
hiewegen angefragt werden. 
(0) Werden von den gewerblichen Berufsgenossenschaften gewerbliche Betriebe als 
Nebenbetriebe landwirtschaftlicher Hauptbetriebe an die landwirtschaftliche Berufsgenossen- 
schaft überwiesen oder werden gewerbliche Betriebe auf Grund des § 922 in Verbindung 
mit § 542 der Reichsversicherungsordnung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft 
zugeteilt, so hat der Vorstand der letzteren hievon der Ortsbehörde für die Arbeiter- 
versicherung des Betriebssitzes Mitteilung zu machen. 
8 10. 
In Gemeinden, welche an oder in der Nähe der Landesgrenze liegen, ist besonders 
mit Sorgfalt zu erheben, von welchen Betrieben, die in dem Gemeindebezirk ihren Sitz 
haben (zu vergl. 8 962 der Reichsversicherungsordnung), einzelne Grundstücke über der 
Landesgrenze liegen, und welchen Reinertrag sie abwerfen. Soweit die erforderlichen 
Auskünfte nicht mit Sicherheit von den Betriebsunternehmern zu erhalten sind, ist den 
Ortsbehörden eine Befragung der Behörden des Nachbarstaats gemäß § 115 der Reichs- 
versicherungsordnung unbenommen.
	        
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