828
rungsordnung und Amtliche Nachrichten 1901 S. 623 in Verbindung mit Art. 104
des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung) den Fabriken gleich-
zustellen sind, insbesondere Steinbrüche, Kalkbrennereien, Ziegeleien, Mahl-
und Olmühlen, Sägmühlen, Brennereien, Brauereien, Mälzereien.
(8) Der Neueinschätzung unterliegen sowohl die seit der letzten Einschätzung neu hinzuge-
kommenen Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe als auch diejenigen, welche wegen
eingetretener erheblicher Anderungen anders einzuschätzen sind.
(0) Behufs dieser Einschätzung kann der Ortsvorsteher die Betriebsunternehmer zur Er-
teilung aller für die Einschätzung erforderlichen Auskünfte an die Ortsbehörde unter An-
drohung von Ungehorsamsstrafen (Art. 25 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes und Art. 2 des
Gesetzes vom 12. August 1879, Reg.Bl. S. 153) anhalten.
(5) Wenn darüber, ob ein Betrieb, Betriebsteil oder Nebenbetrieb zu einem besonderen
Umlagekapital einzuschätzen ist, Zweifel bestehen, kann bei dem Genossenschaftsvorstand
hiewegen angefragt werden.
(0) Werden von den gewerblichen Berufsgenossenschaften gewerbliche Betriebe als
Nebenbetriebe landwirtschaftlicher Hauptbetriebe an die landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft überwiesen oder werden gewerbliche Betriebe auf Grund des § 922 in Verbindung
mit § 542 der Reichsversicherungsordnung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
zugeteilt, so hat der Vorstand der letzteren hievon der Ortsbehörde für die Arbeiter-
versicherung des Betriebssitzes Mitteilung zu machen.
8 10.
In Gemeinden, welche an oder in der Nähe der Landesgrenze liegen, ist besonders
mit Sorgfalt zu erheben, von welchen Betrieben, die in dem Gemeindebezirk ihren Sitz
haben (zu vergl. 8 962 der Reichsversicherungsordnung), einzelne Grundstücke über der
Landesgrenze liegen, und welchen Reinertrag sie abwerfen. Soweit die erforderlichen
Auskünfte nicht mit Sicherheit von den Betriebsunternehmern zu erhalten sind, ist den
Ortsbehörden eine Befragung der Behörden des Nachbarstaats gemäß § 115 der Reichs-
versicherungsordnung unbenommen.