Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 14. 
Der Genossenschaftsvorstand prüft die Listen, bestimmt das zu Grunde zu legende 
Umlagekapital, sowie gegebenenfalls den anzuwendenden Gefahrtarif und den hienach um— 
zurechnenden Betrag des Umlagekapitals durch Ausfüllung der Spalte 6 unter Beifügung 
etwaiger Erwägungsgründe in Spalte 9 und sendet die Listen durch Vermittlung der 
Versicherungsämter den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung behufs Eröffnung des 
Ergebnisses der Einschätzung an die Betriebsunternehmer spätestens am 1. Mai zurück. Die 
Eröffnung ist unter Beifügung des Datums in Spalte 7 von den Betriebsunternehmern 
unterschriftlich zu bescheinigen und von der Ortsbehörde zu beurkunden. Eine Belehrung 
über das Beschwerderecht findet nicht statt. 
8 16. 
Werden die festgesetzten Umlagekapitale infolge von Beschwerden abgeändert, so sind 
die geänderten Summen in Spalte 6 der Liste unter Anführung der betreffenden Ent- 
scheidung in Spalte 9 aufzunehmen. 
9L 16. 
Kommen nach Einsendung der Listen an den Genossenschaftsvorstand noch solche 
weitere Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe zur Kenntnis der Ortsbehörde, welche 
nach dem Gesetz oder der Genossenschaftssatzung zu besonderen Umlagekapitalen einzu- 
schätzen sind, so ist diese Einschätzung mit tunlichster Beschleunigung nachzuholen und das 
Ergebnis unter Benützung des Vordrucks Anlage B dem Genossenschaftsvorstand vorzu- 
legen. 
c) Feststellung der Ausnahmen von der Beitragspflicht. 
§ 17. 
(0) Alljährlich im Monat Mai sind diejenigen zur Grund= und Gefällsteuer eingeschätzten 
Grundstücke und Gefälle festzustellen, für welche Beiträge an die für den Gemeindebezirk 
zuständige württembergische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nicht zu entrichten 
sind. Dies sind:
	        
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