Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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fertigende Verhältnis sich der amtlichen Kenntnis entzieht, bleibt es den Steuerpflichtigen 
überlassen, die Befreiung rechtzeitig zu beantragen. 
8 18. 
(0 Die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung hat über die befreiten Grundstücke und 
Gefälle, sowie über ihre in den Steuerbüchern eingetragenen Steuerkapitale ein Verzeichnis 
nach dem in Anlage C enthaltenen Vordruck anzulegen und fortlaufend zu führen. Bei 
kleinen Haus= und Ziergärten (§ 17 Abs. 1 Nr. 5) ist in der Spalte „Bemerkungen“ stets 
auch der Flächengehalt anzugeben. 
(0) Dieses Verzeichnis ist von der Ortsbehörde alljährlich im Monat Mai zu prüfen und 
für das laufende Jahr zu ergänzen. Hierauf ist die Summe der Steuerkapitale aller Ein- 
träge für das laufende Jahr zu berechnen und der Abschluß zu beurkunden. 
(8) Wird ein Grundsteuerpflichtiger an mehreren Stellen des Verzeichnisses geführt, so 
ist an jeder vorangehenden Stelle auf die folgende zu verweisen. 
() Kommen in einer Gemeinde keine Befreiungen im Sinne des § 17 vor, so ist dies von 
der Ortsbehörde auf dem Vordruck selbst zu beurkunden. 
9 19. 
(0) Die Umlagekapitale von Bestandteilen versicherungspflichtiger Betriebe, deren Sitz 
sich im Bezirk einer andern württembergischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft 
befindet, sind der Ortsbehörde des Betriebssitzes mitzuteilen. 
() Zu dieser Mitteilung ist der in Anlage D enthaltene Vordruck (Uberweisungsliste) zu 
benutzen. 
(3) Die Mitteilung hat spätestens bis zum 15. Juni jeden Jahres zu geschehen. In dem 
nach § 18 geführten Verzeichnis Anlage C ist in der Spalte „Bemerkungen“ von der er- 
folgten Mitteilung Vormerkung zu machen. 
#h Der Inhalt der Mitteilung ist für das Kataster des Betriebsinhabers solang maßgebend, 
ale die Mitteilung nicht zurückgezogen oder berichtigt wird.
	        
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