832
fertigende Verhältnis sich der amtlichen Kenntnis entzieht, bleibt es den Steuerpflichtigen
überlassen, die Befreiung rechtzeitig zu beantragen.
8 18.
(0 Die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung hat über die befreiten Grundstücke und
Gefälle, sowie über ihre in den Steuerbüchern eingetragenen Steuerkapitale ein Verzeichnis
nach dem in Anlage C enthaltenen Vordruck anzulegen und fortlaufend zu führen. Bei
kleinen Haus= und Ziergärten (§ 17 Abs. 1 Nr. 5) ist in der Spalte „Bemerkungen“ stets
auch der Flächengehalt anzugeben.
(0) Dieses Verzeichnis ist von der Ortsbehörde alljährlich im Monat Mai zu prüfen und
für das laufende Jahr zu ergänzen. Hierauf ist die Summe der Steuerkapitale aller Ein-
träge für das laufende Jahr zu berechnen und der Abschluß zu beurkunden.
(8) Wird ein Grundsteuerpflichtiger an mehreren Stellen des Verzeichnisses geführt, so
ist an jeder vorangehenden Stelle auf die folgende zu verweisen.
() Kommen in einer Gemeinde keine Befreiungen im Sinne des § 17 vor, so ist dies von
der Ortsbehörde auf dem Vordruck selbst zu beurkunden.
9 19.
(0) Die Umlagekapitale von Bestandteilen versicherungspflichtiger Betriebe, deren Sitz
sich im Bezirk einer andern württembergischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
befindet, sind der Ortsbehörde des Betriebssitzes mitzuteilen.
() Zu dieser Mitteilung ist der in Anlage D enthaltene Vordruck (Uberweisungsliste) zu
benutzen.
(3) Die Mitteilung hat spätestens bis zum 15. Juni jeden Jahres zu geschehen. In dem
nach § 18 geführten Verzeichnis Anlage C ist in der Spalte „Bemerkungen“ von der er-
folgten Mitteilung Vormerkung zu machen.
#h Der Inhalt der Mitteilung ist für das Kataster des Betriebsinhabers solang maßgebend,
ale die Mitteilung nicht zurückgezogen oder berichtigt wird.