Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 20. 
#) Die den Ortsbehörden auf Grund des § 19 zugehenden Mitteilungen sind in einem 
Umschlag zu vereinigen und mit fortlaufenden Zahlzeichen zu versehen. Wird derselbe 
Betriebsunternehmer in mehreren Mitteilungen geführt, so hat in jeder derselben eine Ver- 
weisung stattzufinden. 
2) Auf einem besonderen Blatt ist nach dem Muster der Anlage E eine Übersicht über die 
Zahlzeichen und die Umlagekapitale anzulegen und die Summe der letzteren zu ziehen. 
Diese Übersicht ist alljährlich vor Aufstellung der Katasternachweisung richtig zu stellen. 
8 21. 
Von der Überweisung der in § 17 Abs. 1 Nr. 6 erwähnten Nebenbetriebe gewerblicher 
Hauptbetriebe sowie der in Nr. 7 daselbst bezeichneten landwirtschaftlichen Betriebe an eine 
gewerbliche Berufsgenossenschaft erhält die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung des 
Betriebssitzes durch den Vorstand der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Nachricht. 
Ehe letztere erfolgt ist, dürfen die zu diesen Betrieben gehörigen Grundstücke nicht in das 
Verzeichnis Anlage C ausgenommen werden. Falls die überwiesenen Betriebe auch 
Grundstücke auswärtiger Markungen umfassen, hat die Ortsbehörde des Betriebssitzes die 
Ortsbehörden der in Betracht kommenden anderen Gemeinden zur Aufnahme dieser 
Grundstücke in das von ihnen geführte Verzeichnis zu veranlassen. Beim Eintrag der Be- 
triebe in das Verzeichnis Anlage C ist in der Spalte „Bemerkungen“ die Nummer des Mit- 
gliedscheins der gewerblichen Berufsgenossenschaft anzugeben und eben daselbst die Er- 
öffnung der Aufnahme durch den Betriebsunternehmer bestätigen zu lassen. 
d) Feststellung von Zuschlägen für freiwillige Versicherung. 
8 22. 
0) Die Anträge der Betriebsunternehmer auf Versicherung von in ihrem Betrieb be— 
schäftigten, der Versicherungspflicht nicht unterliegenden Personen (8 929 Nr. 1 in Ver- 
bindung mit § 552 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung, Art. 27 des Ausführungs- 
gesetzes) sind von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung entgegenzunehmen,
	        
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