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Königliche Verordunng,
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die Erweiterung
der Station Großsachsenheim erforderlichen Grundeigentums im Wege der ZSwangsenteignung.
Vom 1. April 1912.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken, (Reg. Bl.
S. 446) verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, für die Erweiterung der Station
Großsachsenheim die nach dem genehmigten allgemeinen Plan erforderlichen Grund-
stücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
Nach diesem Plan werden die beiden durchgehenden Hauptgleise in nördlicher
Richtung verschoben und es wird zwischen ihnen und dem Hauptbahnsteig ein Über-
holungsgleis eingefügt. Die Gleise für den örtlichen Güterverkehr werden der neuen
Lage der Hauptgleise angepaßt und vermehrt, der Verladeplatz wird vergrößert. Zwischen
den zwei durchgehenden Hauptgleisen wird ein Bahnsteig eingebaut, der durch eine
Bahnsteigunterführung zugänglich gemacht wird. Die von der Stationserweiterung
berührten öffentlichen Wege werden verlegt. Für die Durchführung des Ortswegs
Nr. 16 unter den Hauptgleisen wird eine neue Brücke gebaut.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn=
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen
vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Gegeben Cap Martin, den 1. April 1912.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.