Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Königliche Verordunng, 
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die Erweiterung 
der Station Großsachsenheim erforderlichen Grundeigentums im Wege der ZSwangsenteignung. 
Vom 1. April 1912. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die 
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken, (Reg. Bl. 
S. 446) verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, für die Erweiterung der Station 
Großsachsenheim die nach dem genehmigten allgemeinen Plan erforderlichen Grund- 
stücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 
Nach diesem Plan werden die beiden durchgehenden Hauptgleise in nördlicher 
Richtung verschoben und es wird zwischen ihnen und dem Hauptbahnsteig ein Über- 
holungsgleis eingefügt. Die Gleise für den örtlichen Güterverkehr werden der neuen 
Lage der Hauptgleise angepaßt und vermehrt, der Verladeplatz wird vergrößert. Zwischen 
den zwei durchgehenden Hauptgleisen wird ein Bahnsteig eingebaut, der durch eine 
Bahnsteigunterführung zugänglich gemacht wird. Die von der Stationserweiterung 
berührten öffentlichen Wege werden verlegt. Für die Durchführung des Ortswegs 
Nr. 16 unter den Hauptgleisen wird eine neue Brücke gebaut. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn= 
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Gegeben Cap Martin, den 1. April 1912. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
	        
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