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Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend die Einfuhr von Rindvieh zu Untz= oder Zuchtzwecken aus Vorarlberg und Tirol.
Vom 6. November 1912.
Nachdem die Maul= und Klauenseuche in Vorarlberg und in Tirol nördlich des Hoch-
kamme der Alpen erloschen ist, wird die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken
den Besitzern landwirtschaftlicher Betriebe in den Oberamtsbezirken Leutkirch, Ravens-
burg, Tettnang, Waldsee und Wangen aus den genannten Gebieten unter den Bedin-
gungen der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 13. April 1906, betreffend die
Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Osterreich-Ungarn (Reg. Bl. S. 119),
über Friedrichehafen und die bayerischen Eintrittsstationen wieder gestattet.
Stuttgart, den 6. November 1912.
Pischek.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend das Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus dem
schweizerischen Kanton Aargan. Vom 7. November 1912.
Nachdem im Kanton Aargau die Maul= und Klauenseuche ausgebrochen ist, wird das
in Abschnitt der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. September 1910
(Reg. Bl. S. 492) erlassene Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindern und Ziegen
aus gewissen Kantonen der Schweiz nach und durch Württemberg bis auf weiteres auf die
Einfuhr und Durchfuhr der bezeichneten Viehgattungen aus dem Kanton Aargau aus-
gedehnt.
Hiernach erfaßt das Verbot zur Zeit die Kantone Aargau, Genf, Glarus, Grau-
bünden, Neuenburg, St. Gallen, Schwyz, Tessin, Thurgau, Waadt, Wallis und Zürich.
Die Einfuhr und Durchfuhr aus den übrigen Kantonen der Schweiz ist unter den
Bedingungen der erwähnten Verfügung mit der Maßgabe gestattet, daß sie außer über
Friedrichshafen bis auf weiteres auch über die Badischen Grenzeintrittsstellen statt-
finden darf.
Stuttgart, den 7. November 1912. Pischek.