Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Erster RAbschnikt. 
Gräfliches Baus. 
§ 1. 
Zugehörigkeit und Benennung. 
Dem gräflich von Bentind’'schen Hause gehören gegenwärtig an wir eingangs 
Genannten und unsere Gemahlinnen und Töchter. 
In Zukunft sollen dazu außer uns gehören: 
I. das Oberhaupt des gräflichen Hauses sowie sämtliche Grafen und Gräfinnen, 
die aus hausgesetzmäßiger und hausgesetzlich consentierter, bürgerlich und kirch- 
lich gültiger Ehe in männlicher Linie von uns abstammen werden; 
II. die ebenbürtigen Gemahlinnen und Witwen des Hauptes des Hauses und der 
nachgeborenen Grafen. 
Die Gräfinnen sowie die Witwen der Grafen von Bentinck treten durch Ver- 
mählung mit Nichtmitgliedern des gräflichen Hauses aus diesem aus. 
Das Oberhaupt führt den Titel: Graf von Bentinck und Waldeck-Limpurg usw. 
(vergl. Eingang dieses Hausgesetzes). 
Der älteste Sohn des Oberhauptes führt den Titel: Erbgraf von Bentinck und 
Waldeck-Limpurg. 
Die übrigen Nachgeborenen und die Gräfinnen führen die Titel: Grafen und 
Gräfinnen von Bentinck und unterscheiden sich voneinander durch ihre Vornamen, welche 
sie ihren Titeln nachzusetzen haben. 
82. 
Standesmäßigkeit der Ehen. 
A. Standesgemäß und ebenbürtig ist eine Ehe: 
I. mit einer Tochter aus einem zum hohen Adel gehörenden Hause, wenn 
dieses nach den in ihrem Hause geltenden Grundsätzen dessen ebenbürtiges 
Glied ist.
	        
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