Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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2) Die Erklärung der Verbindung mehrerer Wahlvorschläge muß spätestens bis 
Montag, den 8. Dezember 1912, abends 7 Uhr 
dem Vorsitzenden der Landeswahlkommission gegenüber abgegeben sein. 
3) Bis zu demselben Zeitpunkt muß die Bereinigung der bei der Prüfung der einge- 
reichten Wahlvorschläge vorgefundenen Anstände seitens der Vertreter der Wählerver- 
einigungen beendigt sein. 
4) Die gültigen Wahlvorschläge sind von der Landeswahlkommission unverzüglich 
nach dem 9. Dezember 1912, spätestens am Donnerstag, den 12. Dezember 1912, gleich- 
zeitig und zwar für jeden Landeswahlkreis gesondert öffentlich bekannt zu machen. Die 
Oberämter werden angewiesen, für die sofortige Aufnahme der den Landeswahlkreis, 
dem sie angehören, betreffenden Bekanntmachung der Landeswahlkommission in die 
Bezirksamtsblätter, sowie für die ortsübliche Bekanntgabe derselben innerhalb jeder Ge- 
meinde Sorge zu tragen. 
V. Auf die Wahl finden im übrigen die für die Wahlen der Oberamtsbezirke und Städte 
gegebenen Bestimmungen gemäß Art. 43 und 27 des Landtagswahlgesetzes mit folgender 
Maßgabe Anwendung: 
1) Die Oberamtswahlkommission hat, soweit etwa noch notwendig, auch hier für die 
vorschriftsmäßige Besetzung der Distriktswahlkommissionen, insbesondere für die 
Neubestellung eines Wahlvorstehers und für die Bekanntmachung seines Namens 
zu sorgen. 
2) Der Distriktswahlvorsteher hat zu der Wahlhandlung die Beisitzer und den Proto- 
kollführer mindestens zwei Tage zuvor, sowie den zur Ermittelung des Wahlergeb- 
nisses etwa beizuziehenden Hilfsarbeiter (Art. 32 des Landtagswahlgesetzes, §§ 40 
und 47 Abs. 5 der Vollzugsverfügung) besonders einzuladen.
	        
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