Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Die etwaige Beiziehung von Volksschullehrern als Protokollführer und als 
Hilfsarbeiter unterliegt seitens der Oberschulbehörden keinem Anstand. Nach einer 
Mitteilung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens darf in solchen 
Fällen der Unterricht in den betreffenden Schulklassen, soweit erforderlich und 
soweit nicht für denselben anderweitig gesorgt werden kann, ausfallen. 
3) Die Ortsvorsteher haben mindestens drei Tage vor dem Wahltermin, also spätestens 
am Sonntag, den 15. Dezember 1912, das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen 
ist, den Tag der Wahl, sowie die Zeit des Anfangs und des Schlusses der Abstimmung 
in jeder Gemeinde auf ortsübliche Weise unter Hinweis darauf bekannt zu machen, 
daß die Wahl auf Grund derselben Wählerlisten, nach denselben Abstimmungs- 
distrikten und bei gleicher Besetzung der Distriktswahlkommissionen, wie die voran- 
gegangenen Wahlen der Oberamtsbezirke und Städte vorgenommen werden. 
Soweit in der Besetzung der Wahlvorsteher oder ihrer Stellvertreter inzwischen 
eine Anderung eingetreten sein sollte, sind die betreffenden Namen gleichfalls be- 
kannt zu machen. 
4) Die Ortsvorsteher sind für die vorschriftsmäßige Ausrüstung der Wahllokale in 
gleicher Weise, wie bei den Wahlen der Oberamtsbezirke und Städte, verantwortlich 
und haben über die Bereitschaft derselben den Oberämtern nochmals rechtzeitig 
Vollzugsbericht zu erstatten. 
5) Es bleibt vorbehalten, den Distriktswahlkommissionen durch die Oberämter im 
Anschluß an die Vorschriften der §§ 39 und 41 der Vollzugsverfügung zum Landtags- 
wahlgesetz und geeignetenfalls mit einzelnen Abweichungen hievon noch besondere 
Weisungen über den Zeitpunkt der Vornahme der Stimmenzählung und über die 
Handhabung der dabei zu verwendenden Zählbogen zu erteilen. 
6) Die Distriktswahlvorsteher haben das versiegelte Paket, welches die nicht dem 
Protokoll beigehefteten Stimmzettel enthält, sowie das Protokoll mit sämtlichen 
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