Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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zember 1910, Reg. Bl. 1909 S. 307 und 1911 S. 1) zu streichen und der bisherige 
Abs. VI mit V zu bezeichnen. 
2) Im § 9 „Drucksachen“ ist im Abs. XIV (Anderung vom 16. Juni 1910, Reg. Bl. 
S. 275) als letzter Satz hinzuzufügen: 
Drucksachen verschiedener Beteiligten, die als ein Ganzes hergestellt, dabei aber 
so angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, einzeln versendbare Teile zerlegen 
lassen (z. B. vereinigte Reklame= und Bestellkarten verschiedener Firmen), sind 
von der Beförderung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen. 
3) Im § 24 „Postnachnahmesendungen“ ist hinter Abs. VI einzuschalten: 
VIla Ist die Aushändigung einer Nachnahmesendung erfolgt, ohne daß 
der Nachnahmebetrag ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so leistet die 
Postverwaltung dem Absender, aber nur bei Einschreib= und Wertsendungen 
sowie gewöhnlichen Paketen mit Nachnahme, für den entstandenen unmittel- 
baren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme Ersatz, vorbehältlich der 
Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger. 
4) Im §27 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist der Abs. IV zu streichen. 
5) Im § 33 „Ort der Einlieferung“ ist im zweiten Satze des Abs. III hinter „schrift- 
lich“ einzuschalten: 
oder durch Fernsprecher. 
6) Im § 47 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ erhält 
der letzte Absatz unter III (Anderung vom 5. Oktober 1909, Reg. Bl. S. 307) fol- 
gende Fassung: 
Hat der Absender die Sendung durch Preisgabe der Postverwaltung über- 
lassen, so bleibt er verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für 
die Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung er-
	        
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