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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die nach dem Hausarbeitgesetz zu führenden Verzeichnisse. Vom 18. Dezember 1912.
Auf Grund des § 14 des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 (Reichs-
Gesetzbl. S. 976) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 der Bekanntmachung des Mini-
steriums des Innern vom 5. Februar 1912, betreffend die zur Durchführung des Haus-
arbeitgesetzes zuständigen Behörden (Reg. Bl. S. 20), wird nach Anhören beteiligter
Gewerbetreibender und Hausarbeiter nachstehendes verfügt.
C Die Gewerbetreibenden, die außerhalb ihrer Arbeitsstätte in Werkstätten gewerbliche
Arbeit verrichten lassen, haben je eine Abschrift der von ihnen nach § 13 des Hausarbeit-
gesetzes zu führenden Verzeichnisse derjenigen Personen, welchen sie Hausarbeit über-
tragen, sowie derjenigen Personen, durch welche außerhalb der Arbeitsstätte der Ge-
werbetreibenden die Übertragung der Hausarbeit erfolgt (Zwischenmeister, Ausgeber),
bis spätestens 15. Januar 1913 der Ortspolizeibehörde einzureichen.
G) Dieselbe Verpflichtung wird denjenigen Personen, welche, ohne daß sie eine Arbeits-
stätte besitzen, für Gewerbetreibende außerhalb deren Arbeitsstätte Arbeit an Hausarbeiter
übertragen, hinsichtlich der von ihnen zu führenden Verzeichnisse auferlegt.
(8) Die Ortspolizeibehörden haben die bei ihnen einkommenden Abschriften der Ver—
zeichnisse in tunlichster Bälde dem Gewerbeinspektor zu übersenden.
à Vorstehende Anordnungen sind von den Oberämtern alsbald in den Bezirks-
Amtsblättern bekanntzumachen.
. . 2
Stuttgart, den 18. Dezember 1912. Pischek.
Berichtigung.
In der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 21. Oktober 1912, be-
treffend die Berufsvormundschaft der Anstaltsvorstände über Fürsorgezöglinge, oben S. 782, hat
in § 25b Abs. 2 die Klammer zu lauten: (§ 25a Abst. 2).
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.