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Stellvertreter ist der nächste volljährige Agnat, falls nicht der Familienrat einen
anderen ernennt. (§ 20.)
Der Familienrat hat keine Befugnis, einen anderen zu ernennen, solange ein im
Testament des verstorbenen Oberhauptes für seinen minderjährigen, zur Nachfolge ge-
langten Sohn oder Enkel berufener Stellvertreter das Amt übernommen und inne hat.
Dritter Abschnikk.
Elkerliche Gewalt; Klter der Volljährigkeit.
u 11.
Elterliche Gewalt, insbesondere der Witwen.
I. Nach dem in unserem Hause herkömmlichen Rechte steht der verwitweten oder
wiederverheirateten leiblichen Mutter des minderjährigen Oberhauptes oder anderer
Agnaten die elterliche Gewalt über ihre Söhne nicht zu. Desgleichen kommt den ver-
witweten oder wiederverheirateten Müttern auch der Nießbrauch an demjenigen Ein-
kommen oder Vermögen nicht zu, welche ihren Söhnen als Agnaten des gräflichen
Hauses auf Grund dieses Hausgesetzes aus dem Haus= und Fanmiliengute zustehen.
Vielmehr werden solche Bezüge der Söhne, soweit sie nicht für den Unterhalt, Er-
ziehung und Unterricht nötig sind, von den Vormündern im Interesse der Minder-
jährigen angelegt.
Jedoch kann der Vater testamentarisch der leiblichen Mutter für die Zeit, solange
sie sich nicht wieder verheiratet, einzelne Befugnisse hinsichtlich der Erziehung und der
Sorge für ihrer noch minderjährigen Söhne Personen, sowie für deren Allodvermögen,
nicht aber hinsichtlich der Stammguts= und Hausguts-Werte und ihrer Hausesrechte als
Agnaten, einräumen.
Nur ausnahmsweise kann der Familienrat, falls der Vater bei Lebzeiten, be-
ziehungsweise testamentarisch, ihn darum angegangen hat, der leiblichen Mutter auch
weitergehende Befugnisse (in Bezug auf Verwaltung des Haus= und Familien-Gutes,
Stellvertretung bezüglich der agnatischen Rechte, usw.) genehmigen; wenn nämlich nach
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