Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 6. 
Bei jeder wiederkehrenden Aufstellung eines Krans mit Ausleger oder eines Bau- 
aufzugs mit festgeführter Fahrbühne hat der Ortsbautechniker oder der für die Beauf- 
sichtigung der vorschriftsmäßigen Ausführung der Bauten aufgestellte Sachverständige 
(Baukontrolleur) den Kran oder Aufzug an der Hand des Revisionsbuchs und nach den 
in der Anlage A und B enthaltenen Bestimmungen zu prüfen und den Befund unter 
Datumangabe und Namensunterschrift in das Revisionsbuch einzutragen. 
8 6. 
(1) Für die erstmalige Prüfung (§§ 2 und 3) hat der Sachverständige des Württ. Revisions- 
vereins Gebühren nach Anlage IV zu § 36 der Verfügung vom 31. August 1910, der Orts- 
bautechniker nach Maßgabe seiner Anstellungsverhältnisse anzusprechen. 
2) Die Kosten der erstmaligen Prüfung eines Krans oder Aufzugs trägt der Unternehmer, 
der die Prüfung veranlaßt, und er hat auch die hiezu nötigen Arbeitskräfte und Vor- 
richtungen bereit zu stellen. 
Stuttgart, den 18. Dezember 1912. 
Pischek. 
Anweisung 
für die Prüfung von Kranen mit Ausleger und von Bauaufjügen mit festgeführter 
Fahrbühne. 
A. Bei Kranen mit Ausleger 
hat sich die Prüfung insbesondere darauf zu erstrecken, ob 
1. das Gerüst, auf dem der Kran steht oder an dem er befestigt ist, genügende Sicherheit 
besitzt, namentlich auch genügend verstrebt ist; 
2. der vollbelastete sowie der leere Kran genügend standsicher ist; 
3. die Laufschienen des Krans das auf der Zeichnung angegebene Profil haben und 
richtig verlegt sowie gut befestigt sind;
	        
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