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sich in die Funktionen der Fürsorge teilen, einander vertreten und nach Befinden auch
gemeinsam handeln, und bei deren Meinungsverschiedenheiten weder das Gericht, noch
der Vormundschafts-Familienrat, sondern der Familienrat des Abschnittes IX Ent—
scheidung trifft. (§ 1797 Abs. 3 B.’G.B.)
D. Die Gründe, aus welchen nach Bürgerlichem Recht (§ 1786 B. G. B.) die
Übernahme der Amter des Vormundes oder Gegenvormundes oder eines Mitgliedes
des Vormundschafts-Familienrates abgelehnt werden dürfen, sind für die Agnaten unseres
Hauses nicht maßgebend.
E. Zum Amt der Vormünder (Gegenvormünder, Mitglieder des Vormundschafts-
Familienrats) sollen möglichst nur männliche oder weibliche Glieder des Deutschen Hohen
Adels und dürfen nur solche des protestantischen Bekenntnisses berufen und bestellt werden.
F. Der Vormund übernimmt die Sorge für die Person des Mündels, dessen
Vertretung und die Verwaltung von dessen Vermögen.
Der Gegenvormund übernimmt die Kontrolle über die Vermögensverwaltung.
Ihm muß vom Vormund auf Erfordern von der Lage aller Geschäfte Kenntnis ver-
schafft und die Einsicht aller Akten und Rechnungen an Ort und Stelle gestattet werden.
In Fällen teilweiser oder zeitweiser Verhinderung des Vormundes kann der Gegen-
vormund ihn bei laufenden Geschäften unterstützen und vertreten, soweit es sich nicht
um Akte handelt, welche der ausdrücklichen Zustimmung oder Genehmigung des Gegen-
vormundes bedürfen.
G. Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den Vormündern (Gegen-
vormündern und Gliedern des Vormundschafts-Familienrats) untereinander, zwischen
diesen und den anderen Gliedern des gräflichen Hauses, oder bei Beendigung der
Vormundschaft mit dem Mündel sind vom Familienrat des Abschnittes IX, eventuell
vom Schiedsgericht zu entscheiden.
8 15.
Vormundschaft über das Haupt des Hauses.
Wird eine Vormundschaft über das Haupt des Hauses angeordnet, so gelten
außer den Bestimmungen des § 14 folgende Grundsätze: