Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

3. der Erziehungs- und Rettungsanstalten; 
4. der Kleinkinderschulen; 
5. der Kinderhorte und Kindergärten. 
*2 Die Zahl der übrigen Schüler, für die nach Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes jährlich 20 
Pfennig an die Staatskasse zu entrichten sind, gleichviel, ob die Schüler in dem betreffenden 
Jahr einer Besichtigung oder Untersuchung durch den staatlichen Schularzt unterzogen 
worden sind oder nicht, ist von den Oberämtern alljährlich im Monat Februar, bei den 
Volksschulen durch Vermittlung der Bezirksschulaufseher, bei den sonstigen Schulen durch 
Vermittlung des Schulvorstands oder des ersten oder einzigen Lehrers auf Grund der 
letzten amtlichen jährlichen Schulstatistik festzustellen. Die Oberämter haben für jede 
bürgerliche Gemeinde ihres Bezirks die Höhe des an die Staatskasse zu entrichtenden Bei- 
trags zu berechnen und eine Übersicht über sämtliche Gemeinden des Bezirks zu fertigen. 
) Ferner haben die Oberämter im Monat Februar jedes Jahres bei dem öffentlichen 
Impfarzt die Zahl der als gelungen zu erachtenden öffentlichen Impfungen bei Kindern 
und Schülern für jede Gemeinde ihres Bezirks zu ermitteln und die Höhe des Beitrags 
jeder Gemeinde an die Staatskasse zu berechnen. 
(0 In denjenigen Oberamtsbezirken, in denen die Schularzt= oder Impfkostenbeiträge 
gemäß Art. 16 Abs. 3 der Bezirksordnung auf die Amtskörperschaft übernommen werden, 
ist eine Abschrift der oberamtlichen Beitragsberechnung der Oberamtspflege behufs Ab- 
führung der Beiträge an die Ministerialkasse des Innern zu übergeben. In diesem Fall ist 
der genannten Ministerialkasse vom Oberamt zugleich die Gesamtzahl der Schüler und 
Impflinge des Bezirks und die Summe der Beiträge mitzuteilen. In den Bezirken, in 
denen die Beiträge von den Gemeinden selbst zu entrichten sind, haben die Oberämter je 
eine Abschrift der oberamtlichen Ubersicht der Ministerialkasse des Innern zu übersenden 
und den einzelnen Gemeinden die Höhe des auf sie entfallenden Beitrags an Schularzt- 
und Impfkosten zu bezeichnen. 
() Die Benachrichtigung der Ministerialkasse des Innern über die Höhe der ihr zufließen- 
den Beiträge oder die Einsendung der oberamtlichen Ubersichten hat bis spätestens 1. März 
jedes Jahres zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Beiträge von den Ober-
	        
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