91
amtspflegern oder den Gemeinden an die Ministerialkasse des Innern mittels Zahlkarte
oder Überweisung auf Postscheckkonto 3730 (bei dem Postscheckamt Stuttgart) zu entrichten.
Für Zahlungen bis zum Betrag von 800 K gilt der Posteinlieferungsschein als Rechnungs-
beleg, falls der Empfänger und der überwiesene Betrag auf ihm angegeben ist.
(6) Die Diäten= und Reisekostenrechnungen der Oberamtsärzte anläßlich der Impfung und
der Schularzttätigkeit sind monatlich spätestens bis zum zehnten Tag des nächsten Monats
dem Medizinalkollegium zur Zahlungsanweisung vorzulegen.
8 16.
(0) Die Vordrucke der Gesundheitsbogen der Schüler, der Schreiben für die Einladung
der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an den ärztlichen Untersuchungen und der
Schreiben für die Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten über das Ergebnis der
Untersuchung werden denjenigen Gemeinden, die keinen eigenen Schularzt haben, auf
Rechnung der Staatskasse geliefert.
(2) Der Bedarf ist durch die Oberämter für sämtliche in Betracht kommende Schulen jedes
Jahr zu ermitteln und bei dem Sekretariat des Medizinalkollegiums bis spätestens 1. März
anzumelden. Bei Feststellung des Bedarfs ist zu beachten, daß eine ärztliche Untersuchung
der Kinder nur im 1., 4., 7. oder 8. Schuljahr und bei Schülern der höheren Lehranstalten
vor dem Abgang von der Schule stattfindet.
(8) Die den Oberämtern gelieferten Vordrucke sind, wenn der Schularzt es wünscht,
diesem zuzustellen, andernfalls aber an die Schulen, in welchen sie zur Verwendung
kommen sollen, zu versenden.
§ 17.
Wegen der Art der für die ärztlichen Untersuchungen der Schüler von den Gemeinden
oder von den Schulunternehmern zur Verfügung zu stellenden Räume, deren Ausrüstung
sowie der Beigabe etwaiger Hilfspersonen hat sich der Schularzt mit den zuständigen
Schulbehörden rechtzeitig vor der Vornahme der Schüleruntersuchungen ins Benehmen
zu setzen. In Gemeinden, in denen eine größere Schülerzahl zu untersuchen ist, kann zur