Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Abänderung mehrerer Ministerialverfügungen aus Anlaß der Einführung einer 
Kassenordnung für die Oberämter. Vom 26. März 1913. 
Aus Anlaß der Einführung einer Kassenordnung für die Oberämter werden die 
nachgenannten Ministerialverfügungen wie folgt geändert: 
I. Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 30. Oktober 1907, betreffend 
den Bollzug der Bezirksordnung (Reg.Bl. S. 643). 
1) § 7 Abs. 1: 
a) Nr. 3 Buchst. b) erhält die Fassung: 
die vereinigten Bestände der Sportel= und der Kanzleikasse nebst Rech- 
nungen, ferner die Portokasse und Portokassenrechnung. 
b) Nr. 6 erhält die Fassung: 
Die vereinigte Sportel- und Kanzleikasse ist nach Vorschrift der Kassen- 
ordnung für die Oberämter zu stürzen; ebenso die Portokasse. 
2) § 8 erhält die Fassung: 
(1) Den Kanzleibeamten der Oberämter liegt die Besorgung des Kanzleidienstes 
(Registratur, Listenführung, Expedition, Schreibdienst), den geprüften Kanzlei- 
beamten (Oberamtssekretären und geprüften Assistenten) insbesondere das Kassen- 
und Rechnungswesen und die Rechnungsprüfung ob. Außerdem werden die 
Kanzleibeamten nach Bedarf und Möglichkeit zur vorbereitenden Behandlung 
der vom Oberamtsvorstand und den zweiten Beamten zu erledigenden Geschäfte 
herangezogen. 
(2) Die geprüften Kanzleibeamten sind zur Aufnahme von Protokollen und zur Be- 
glaubigung von Schriftstücken im oberamtlichen Dienstverkehr befugt. 
3) § 10 Abs. 4 erhält die Fassung: 
Der Oberamtsvorstand ist ferner ermächtigt, die Befugnis zur Abgabe von 
Bescheinigungen über die Zustellung von Einschreibsendungen auf den zweiten 
Beamten oder auf einen geprüften Kanzleibeamten zu übertragen. Die Postver-
	        
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