Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Führung der Sportelkassen bei den Oberämtern werden in der Kassenordnung 
für die Oberämter erteilt. 
2) Die 88 2 und 3 fallen aus. 
3) § 4 erhält die Fassung: 
Die Prüfung der oberamtlichen Sportelrechnungen ist Obliegenheit der 
Kreisregierungen. 
Das Nähere hierüber wird in der Kassenordnung für die Oberämter bestimmt. 
4) § 7";: 
a) Abs. 1 erhält die Fassung: 
Die Ortsvorsteher haben über die Sporteln, die sie für den Staat einzuziehen 
haben, Verzeichnisse nach Muster A zu führen. 
b) Abs. 4 fällt weg. 
5) In § 8 wird das Wort „Rechnungen“ ersetzt durch das Wort „Verzeichnisse“. 
6) Die Überschrift der Anlage Muster & hat zu lauten: „Muster A zu dem Sportel- 
verzeichnis der Ortsvorsteher (8 7).“ 
IV. Die VBerfügung des Ministeriums des Innern vom 11. Juli 1912, betreffend 
Ausführungsvorschriften zum Biehseuchengesetz (Reg. Bl. S. 293). 
§ 361 Abs. 3 erhält die Fassung: 
Die Gebührenmarken, die Sammelkarten und die Vordrucke für die Gesundheits- 
zeugnisse sind bei den Oberämtern zu beziehen. Die Oberämter decken ihren Bedarf an 
Gebührenmarken usw. bei dem Revisorat des Ministeriums des Innern. Die Verrechnung 
der Einnahmen für abgegebene Gebührenmarken und der Ausgaben für eingelöste Sammel- 
karten wird in der Kassenordnung für die Oberämter geregelt. 
Diese Verfügung tritt am 1. April 1913 in Kraft. 
Stuttgart, den 26. März 1913. 
Fleischhauer. 
  
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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