Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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wer nur zeitweise zu Dienstleistungen berufen wird und hiefür keinen ständigen 
Gehalt bezieht, 
wer als verpflichteter persönlicher Gehilfe eines Beamten für Zwecke des 
Staatsdienstes verwendet wird, 
die Stellvertreter und Gehilfen der von der Anzeigepflicht befreiten Angestellten. 
(2) Wenn der Beamte ein weiteres nicht unter Abs. 1 fallendes Amt bekleidet, so 
bleibt die hieraus erwachsende Anzeigepflicht unberührt. 
82. 
Die Befreiung von der Anzeigepflicht bei den auf Kündigung angestellten Beamten 
des Verzeichnisses wird dadurch nicht berührt, daß ein solcher Beamter für seine Person 
in die Rechte der auf Lebenszeit angestellten Beamten eingewiesen wird. 
Stuttgart, den 4. März 1913. 
Schmidlin. Weizsäcker. Fleischhauer. Habermaas. Geßler. 
Anlage. . . 
—L Verzeichnis 
der von der Verpflichtung m vorgängiger Verehelichungsanzeige befreiten Beamten. 
J. Etatmäßig angestellte Beamte. 
1) In sämtlichen Departements. 
Kanzleidiener, Ministerial= und Kollegialaufwärter, Aufwärter, Hilfsaufwärter, Gehilfen, 
Portiers, Diener aller Art, Amtsdiener, Hausdiener, Hausmeister,') Hausverwalter; 
Maschinisten, Mechaniker, Heizer und Handwerker. 
2) Im Departement der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung. 
Bahnhofaufseher und -oberaufseher, 
Bahnwärter und Oberbahnwärter, 
Bremser, 
  
) soweit sie nicht dem Landjägerkorps zugeteilt sind.
	        
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