Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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4) Im Departement des Kirchen- und Schulwesens. 
Die Assistenten (einschließlich der Assistenzärzte an den Universitätskliniken und des II. Pro- 
sektors am anatomischen Institut), Hilfsassistenten, Hilfsarbeiter, Hilfsschreiber, Ge- 
hilfen, Diener, Aufwärter und Aufseher, 
die nebenamtlich verwendeten Arzte, Kassiere und Okonomieverwalter an den Unterrichts- 
und Erziehungsanstalten, sowie der Organist am Evangelischen Predigerinstitut in 
Tübingen. 
5) Im Finanzdepartement. 
Die Kameralunterpfleger, Brunnenmeister, Waldschützen, Bauamtsdiener, Hilfsaufwärter, 
Hilfsamtsdiener, Kanzleiwächter, Zollhofnachtwächter, die nichtberufsmäßigen Orts- 
steuerbeamten, die Hilfsschreiber und Bauschreiber, die Drucker der lithographischen 
Anstalt und bei der topographischen Abteilung des Statistischen Landesamts. 
  
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, 
betreffend das Verfahren nach Uberweisung verurteilter Personen an die Landespolizeibehörde. 
Vom 8. April 1913. 
Unter Abänderung des § 19 Abs. 2 Satz 2 der Verfügung der Ministerien der 
Justiz und des Innern vom 26. März 1907, betreffend das Verfahren nach Überweisung 
verurteilter Personen an die Landespolizeibehörde (Reg. Bl. S. 135), wird der Höchst- 
betrag der Ersatzverbindlichkeit für Verpflegungskosten im Arbeitshaus von 180 .K auf 
120 .X für das Jahr herabgesetzt. 
Stuttgart, den 8. April 1913. 
Schmidlin. Fleischhauer.
	        
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