Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Inhalt: 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Frei- 
heitsstrafen. Vom 3. Januar 1913. S. 1.— Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, betressend Anderung der Württ. Postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 4. Januar 1913. 
S. 2. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Genehmigung der Walter Simon'schen 
Brautstiftung in Tübingen. Vom 31. Dezember 1912. S. 3. — Bekanntmachung der l. Zivilkammer des 
Landgerichts Ulm, betreffend einen vom Freiherrn Max von Süßkind-Schwendi zum Süßkind--Schwendi'schen 
Familienstatut errichteten Nachtrag. Vom 28. Dezember 1912. S. 4. 
  
Verfügung des Justizministeriums, 
betreffend die Vollstrechung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen. 
Vom 3. Januar 1913. 
Der § 10 der Verfügung des Justizministeriums vom 29. Dezember 1911, betreffend 
die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen, Reg.Bl. 
S. 763, erhält folgenden Absatz 2 
Wird im Fall der Selbststellung nach Absendung des Einweisungsscheins an die 
Strafanstaltsverwaltung dem Verurteilten ein Strafaufschub gewährt, so ist hievon die 
Strafanstaltsverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. 
Stuttgart, den 3. Januar 1913. 
Schmidlin.
	        
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