Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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88. 
C Die Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, worin 
ihre Leistungen im ganzen und in den einzelnen Fächern nach den Stufen 
I. vorzüglich, 
II a. recht gut, 
IIb. gut, 
III a. befriedigend, 
IIIb. genügend 
bezeichnet werden. 
(2) Ihre Namen werden amtlich veröffentlicht. 
(8) Eine bestandene Prüfung zur Erlangung eines besseren Zeugnisses zu wiederholen, 
ist nicht zulässig. 
89. 
Hinsichtlich des Eintritts der Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, 
in den unständigen Kirchendienst trifft das Konsistorium Verfügung. 
8 10. 
Die staatliche Zulassung zu einem württembergischen 
Kirchenamt ist durch die Erstehung der ersten Dienstprüfung bedingt; von dieser 
Bestimmung kann das Ministerium auf Antrag des Konsistoriums Befreiung erteilen. 
§ 11. 
(0) Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Prüfungsordnung werden 
mit Genehmigung des Ministeriums von dem Konsistorium erlassen. 
(2) Nach vorstehenden Bestimmungen wird die erste Dienstprüfung erstmals im Sommer 
1913 abgehalten. 
G-) Die bisherigen Bestimmungen über die evangelisch-theologischen Dienstprüfungen 
(Verordnung über die Dienstprüfungen der evangelischen Kirchendiener vom 
wo Janner 1829, Reg. Bl. S. 113, Instruktion für die mit der Kandidatenprüfung 
21. 1. Februar 
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