Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend Anderung der württ. postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 4. Januar 1913. 
Die Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg. Bl. S. 369) wird wie folgt geändert 
und ergänzt: 
1) Im § 2 „Meistgewicht“ ist zwischen Zeile 3 und 4einzufügen: 
für offene Blindenschriftsendungen 3 kg, 
2) Im § 9 „Drucksachen“ ist im Abs. I als zweiter Satz einzuschalten: 
Unter der gleichen Voraussetzung und unter den für Drucksachen geltenden allge- 
meinen und den nachfolgenden besonderen Versendungsbedingungen werden die zum 
Gebrauche der Blinden bestimmten Papiere mit erhabenen Punkten oder Buchstaben 
gegen die dafür. unter XII festgesetzte Gebühr befördert. 
Am Schlusse desselben Abs. (I) ist nach Ersetzung des Punktes durch 
einen Strichpunkt hinzuzufügen: 
ebenso ist es nicht gestattet, den Blindenschriftsendungen Angaben in gewöhnlicher Schrift 
und in gewöhnlichem Druck beizufügen, abgesehen von den etwa in den Büchern usw. 
enthaltenen Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen Vermerken, die nicht die 
Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben. 
3) Im S 9ist am Schlusse des Abs. Veinzufügen: 
Die Aufschrift der offenen Blindenschriftsendungen muß in gewöhnlichen Schriftzeichen 
hergestellt und mit dem Vermerke „Blindenschrift“ versehen sein. 
4) Im §Sist als vorletzter Satz des Abs. XII (Anderung vom 31. August 
1908, Reg. Bl. S. 175) einzuschalten: 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: 
bis 50 g einschließlich 3 Pf., 
über 50 □’e 100 7½) ½% 5 7 7 
77 100 7 ô 1 kg 77 10 J5 r 
I 1. kg 77 2 / / **8 20 77 7 
2 3, „ 30 „ 
VJF !7) 77
	        
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