Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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2) Die in der Anbauübersicht nachgewiesene Waldfläche ist sodann vom Orts- 
vorsteher in einer besonderen Waldbesitzstandsübersicht, wozu das Formular 
den Gemeinden von dem Statistischen Landesamt zugleich mit der Anbauübersicht 
zugehen wird, nach den in dem Formular bezeichneten Besitzarten auszuscheiden, und zwar 
bei zusammengesetzten Gemeinden für jede Teilgemeinde besonders. 
Die ausgefüllte Waldbesitzstandsübersicht ist zugleich mit der Anbauübersicht 
spätestens bis zum 7. Juni ds. Js. unmittelbar an das Statistische Landes- 
amt einzusenden. . 
3) Außerdem sind im Spätsommer 1913 Erhebungen über den Umfang' der 
Nebennutzungen auf Acker- und Gartenländereien vorzunehmen, wozu die näheren 
Anweisungen den Ortsvorstehern durch das Statistische Landesamt zugehen werden. 
4) Über den Ertrag, die Bestands= und Betriebsarten der Wal- 
dungen, unterschieden nach Besitzstandsarten, sind durch Vermittlung der Staats- 
forstbehörden (Forstämter) nach Maßgabe der ihnen zugehenden Vorschriften Erhebungen 
zu machen. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Forstbehörden auf Verlangen 
alle zu diesem Zweck erforderlichen Angaben zu liefern. 
5) Die nach § 4 der oben erwähnten Ministerialverfügung vom 11. Mai 1911 
vorzunehmende Erhebung der Zahl der Obstbäume ist im Jahre 1913 auch 
auf die nicht ertragsfähigen Obstbäume sowie außer auf Apfel-, Birn-, 
Pflaumen-, Zwetschgen= und Kirschbäume auch auf Aprikosen-, Pfirsich-, Walnuß- 
(Welschnuß-hbäume zu erstrecken. Die erforderliche Anleitung wird den Gemeindebehörden 
durch das Statistische Landesamt zugehen. 
6) Im übrigen verbleibt es bei den Vorschriften der Ministerialverfügung vom 
11. Mai 1911. Insbesondere sind die Kosten auch der diesjährigen erweiterten 
Erhebung über die Bodenbenützung und den Obstbau von den Gemeinden zu tragen. 
Stuttgart, den 29. April 1913. 
Fleischhauer. Goßler. 
Gedruckt in der BuMchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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