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2) Die in der Anbauübersicht nachgewiesene Waldfläche ist sodann vom Orts-
vorsteher in einer besonderen Waldbesitzstandsübersicht, wozu das Formular
den Gemeinden von dem Statistischen Landesamt zugleich mit der Anbauübersicht
zugehen wird, nach den in dem Formular bezeichneten Besitzarten auszuscheiden, und zwar
bei zusammengesetzten Gemeinden für jede Teilgemeinde besonders.
Die ausgefüllte Waldbesitzstandsübersicht ist zugleich mit der Anbauübersicht
spätestens bis zum 7. Juni ds. Js. unmittelbar an das Statistische Landes-
amt einzusenden. .
3) Außerdem sind im Spätsommer 1913 Erhebungen über den Umfang' der
Nebennutzungen auf Acker- und Gartenländereien vorzunehmen, wozu die näheren
Anweisungen den Ortsvorstehern durch das Statistische Landesamt zugehen werden.
4) Über den Ertrag, die Bestands= und Betriebsarten der Wal-
dungen, unterschieden nach Besitzstandsarten, sind durch Vermittlung der Staats-
forstbehörden (Forstämter) nach Maßgabe der ihnen zugehenden Vorschriften Erhebungen
zu machen. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Forstbehörden auf Verlangen
alle zu diesem Zweck erforderlichen Angaben zu liefern.
5) Die nach § 4 der oben erwähnten Ministerialverfügung vom 11. Mai 1911
vorzunehmende Erhebung der Zahl der Obstbäume ist im Jahre 1913 auch
auf die nicht ertragsfähigen Obstbäume sowie außer auf Apfel-, Birn-,
Pflaumen-, Zwetschgen= und Kirschbäume auch auf Aprikosen-, Pfirsich-, Walnuß-
(Welschnuß-hbäume zu erstrecken. Die erforderliche Anleitung wird den Gemeindebehörden
durch das Statistische Landesamt zugehen.
6) Im übrigen verbleibt es bei den Vorschriften der Ministerialverfügung vom
11. Mai 1911. Insbesondere sind die Kosten auch der diesjährigen erweiterten
Erhebung über die Bodenbenützung und den Obstbau von den Gemeinden zu tragen.
Stuttgart, den 29. April 1913.
Fleischhauer. Goßler.
Gedruckt in der BuMchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.