Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

136 
urkunde für diesen Fall, jedoch unbeschadet der ferneren Geltung desselben, wird vom 
1. April 1913 ab der in Geld bestehende Teil der Zivilliste auf jährlich 2150000 
festgesetzt. 
Gegeben Carlsruhe i. Schlesien, den 29. Mai 1913. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den ärztlichen Landegverein. Vom 21. Mai 1913. 
Die Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die ärztlichen, tierärzt- 
lichen und pharmazeutischen Vereine, vome# #wird mit Aller- 
höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät folgendermaßen geändert: 
1) Der §# 9 erhält folgenden Absatz 3: 
„Dem Ausschuß gehört ferner ein Vertreter der medizinischen Fakultät der 
Landesuniversität an. Der Vertreter sowie ein Stellvertreter für ihn werden durch 
die Fakultät aus ihrer Mitte jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt; hiebei 
entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Fakultätsmitglieder. 
Über das Wahlergebnis hat der Dekan der Fakultät dem Medizinalkollegium Mit- 
teilung zu machen.“ 
2) Der § 12 erhält folgenden Absatz 4: 
„Der Vertreter der medizinischen Fakultät der Landesuniversität erhält als 
Entschädigung für Zeitaufwand und Auslagen die ihm für amtliche Verrichtungen 
außerhalb seines Wohnorts zustehenden verordnungsmäßigen Diäten und Reisekosten 
und zwar im Fall des Abs. 3 aus der Staatskasse, im übrigen aus der Fakultätskasse.“ 
Stuttgart, den 21. Mai 1913. 
Fleischhauer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.