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4) Im § 15 ist der Text unter V zu ersetzen durch:
V. Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der vom Absender
bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bei Semaphortelegrammen
nicht bis zum Morgen des 29. Tages und bei Funkentelegrammen nicht bis zum Morgen
des 8. Tages zugeführt werden, so gibt die Semaphor= oder Küstenstation davon der
Ursprungsanstalt Nachricht, die den Absender sogleich verständigt.
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder Küsten-
station gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm, falls es
sich um ein Semaphortelegramm handelt, weitere 30 Tage und, falls es sich um ein Funken-
telegramm handelt, weitere 9 Tage zur Übermittelung an das Schiff bereitgehalten werde
usw. In Ermangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm, falls es sich um ein
Semaphortelegramm handelt, am Ende des 30. Tages und, falls es sich um ein Funken-
telegramm handelt, am Ende des 9. Tages (den Tag der Aufgabe nicht miteingerechnet)
als unbestellbar zurückgelegt.
Hat jedoch die Semaphor= oder Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren
Wirkungsbereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden konnte, so
benachrichtigt sie unverzüglich die Ursprungsanstalt, die den Absender sogleich von der Nicht-
beförderung des Telegramms verständigt. Dieser kann, falls es sich um ein Funkentele-
gramm handelt, durch gebührenpflichtige Dienstnotiz ersuchen, das Funkentelegramm bei
der nächsten Vorbeifahrt des Schiffes zu übermitteln.
5) Im § 15 unter VI, erste Zeile, ist statt „Seetelegramme“ zu setzen:
Semaphortelegramme
Die Angaben unter a) sind zu ersetzen durch:
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort von Schiffen in See,
Hinter D#) ist in neuer Zeile einzuschalten:
Als Funkentelegramme sind zugelassen:
à) Funkentelegramme mit vorausbezahlter Antwort. Diese Funkentelegramme
tragen vor der Adresse die Angabe „Antwort bezahlt" oder „Rh“, der ein Vermerk