Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Die Angabe „800 km“ in dem mit „Das Nähere“ beginnenden Abs. ist zu ersetzen 
durch: 
400 Seemeilen 
Der mit „Im Verkehr“ beginnende Abs. erhält folgende Fassung: 
Die Gesamtgebühr der Funkentelegramme wird vom Absender erhoben. 
8) Im § 15 unter XIV ist die Zahl „12“ zu ersetzen durch: 15 
9) Im §17 unter 1I e) sind die Wörter „für die zwischen Bordstationen zu wechselnden 
und“ zu streichen. 
10) Im § 24 unter II ist das Wort „Zusatzabkommen,“ zu streichen. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Juli 1913 in Kraft. 
Stuttgart, den 27. Juni 1913. 
Weizsäcker. 
tBekanntmachung der Ministerien des Junern und des Kriegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Xusstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpstichtige Deutsche in Ungarn. 
Vom 4. Juni 1913. 
Die vom Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 22. Mai 1913 (Zentralblatt 
für das Deutsche Reich von 1913 Nr. 27 S. 530) wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 4. Juni 1913. 
Fleischhauer. von Marchtaler. 
Bekanntmachung. 
Dem praktischen Arzte Dr Samuel Gustav Weiß in Budapest ist auf Grund des § 42 
Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1a 
bis c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen aus- 
zustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Ungarn haben. 
Berlin, den 22. Mai 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Gallenkamp. 
 
	        
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