Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schwezz. 
Vom 25. Juni 1913. 
Im Hinblick auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird das 
unter dem 6. Dezember 1912 (Reg.Bl. S. 887) erlassene Verbot der Einfuhr und Durchfuhr 
von Rindern und Ziegen aus der Schweiz für Herkünfte aus den Kantonen Basel-Stadt, 
Basel-Land, Bern, Freiburg, Schaffhausen und Solothurn zurückgenommen. Die Ein- 
fuhr und Durchfuhr der genannten Tiergattungen aus diesen Kantonen ist jedoch nur unter 
den Bedingungen der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. September 1910 
(Reg. Bl. S. 492) mit der Maßgabe gestattet, daß sie außer über Friedrichshafen bis auf 
weiteres auch über die Badischen Grenzeintrittsstellen stattfinden darf. 
Stuttgart, den 25. Juni 1913. 
Fleischhauer. 
Bekanntmachung des Medizinalkollegiums, AXbteilung für die Staatskrankenaustalten, 
betreffend die Verpflegungsgelder der Staatsirrenaustalten. Vom 30. Juni 1913. 
Auf Grund des § 17 Abs. 3 und 4 des Statuts der Staateirrenanstalten vom 
nnert 98 (#es. Si wird mit Genehmigung des Ministeriums des Innern unter 
Aufhebung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1907 (Reg. Bl. S. 212) hinsichtlich der 
Verpflegungsgelder der Staatsirrenanstalten nachstehendes bekannt gegeben: 
  
I. Für württembergische Staatsangehörige beträgt das Verpflegungsgeld: 
1) in der ersten Klasse jährlich 1600 bis 3000 Mark 
2) 1# / zweiten V7 1 800 7) 1200 77 
3), „ dritten „ „ 600 Mark. 
Das Verpflegungsgeld für Pfleglinge der ersten Klasse kann über 3000 Mark 
hinaus entsprechend erhöht werden, wenn für den Pflegling besondere Vor-
	        
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