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kehrungen gewünscht und getroffen werden, oder wenn die Vermögensverhältnisse
des Kranken oder seiner unterhaltungspflichtigen Angehörigen besonders günstig sind.
II. Das Verpflegungsgeld der dritten Klasse wird für Pfleglinge, die von einem
württembergischen Armenverband ganz oder größtenteils zu unterhalten sind, in
der Regel auf den Betrag von jährlich 470 Mark ermäßigt.
III. Das Verpflegungsgeld der dritten Klasse kann für württembergische Staats-
IV.
angehörige, wenn der volle Betrag desselben aus dem Vermögen des Kranken
oder von dessen unterhaltungspflichtigen Angehörigen nur mit Mühe aufgebracht
werden kann, bis zu dem Betrag von jährlich 300 Mark,
im Falle besonderer Bedürftigkeit und insolange ein Armenverband oder eine
inländische öffentliche Kasse nicht in Anspruch genommen wird, bis zu dem Be-
trag von jährlich 150 Mark ermäßigt werden.
Die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind insbesondere auch dann in An-
wendung zu bringen, wenn der Kranke für sich oder andere gefährlich oder für
die öffentliche Sittlichkeit anstößig ist und deshalb ein erhebliches öffentliches
Interesse für die Unterbringung oder Belassung des Kranken in einer Anstalt
vorliegt.
Vermögenslose, von einem württembergischen Armenverband ohne Ersatz zu unter-
stützende Geisteskranke, deren Leiden Aussicht auf Heilung bietet, werden, solange
der Staatsfinanzetat die erforderlichen Mittel darbietet, auf die Dauer von sechs
Monaten unentgeltlich in die Staatsirrenanstalten aufgenommen, wenn die Auf-
nahme unmittelbar nach dem Ausbruch der Krankheit nachgesucht und im Falle
der Gewährung auch sofort vollzogen wird. Ebenso kann unter den vorstehenden
Voraussetzungen die sechsmonatliche unentgeltliche Verpflegung auch unbe-
mittelten württembergischen Staatsangehörigen, die nicht in öffentlicher Armen-
unterstützung stehen, bewilligt werden.
V. Auf die in die Staatsirrenanstalten bereits ausgenommenen Kranken findet die
Vorschrift der Ziffer II mit Wirkung vom 1. Juli ds. Is. ab Anwendung.