Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

147 
13. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 10. Juli 1913. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Prüfungsordnung für das höhere 
Lehramt. Vom 18. Juni 1913. S. 147. — Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, 
betreffend das Studium für das höhere Lehramt im evangelisch-theologischen Seminar und im Wilhelmsstift 
in Tübingen. Vom 18. Juni 1913. S. 167. 
  
  
  
Verfügung des Ministeriums des fi#rchen= und Schulweseus, 
betreffend die prüfungsordunug für das höhere Lehramt. Vom 18. Juni 1913. 
Bezüglich der Dienstprüfungen für das höhere Lehramt wird folgendes verfügt. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Zweck und Einteilung der Prüfungen. 
(1) Zweck der Prüfungen ist die Feststellung der wissenschaftlichen und praktischen 
Befähigung zum höheren Lehramt. 
(I0 Es finden zwei Dienstprüfungen statt, von denen die erste ausschließlich wissen- 
schaftlich, die zweite vorzugsweise praktisch ist. Sie sind teils schriftlich teils mündlich 
und zerfallen je in eine 
altsprachliche, 
neusprachliche, 
mathematisch-physikalische, 
naturwissenschaftliche Richtung.
	        
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