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ai) Hat ein Kandidat ohne Einrechnung des Zeugnisses für die wissenschaftliche Ab—
handlung den Gesamtdurchschnitt „genügend“ nicht erreicht oder stellt sich in der Mehrzahl
seiner Prüfungsfächer (§ 10) der Einzeldurchschnitt nicht auf „genügend“, so hat er die
Prüfung nicht bestanden.
(IIl) Die Namen der für befähigt Erklärten werden amtlich veröffentlicht.
§ 5. Wiederholung der Prüfung.
(1) Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie innerhalb der nächsten
zwei Jahre in derselben Richtung oder innerhalb der nächsten vier Jahre in einer anderen
Richtung einmal wiederholen.
(10 Das Gleiche gilt, wenn ein Kandidat vor oder während der Prüfung ohne aus-
reichenden Grund zurückgetreten oder nach § 3 von der Prüfung ausgeschlossen worden ist.
(III) Innerhalb von zwei Jahren kann auch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zur
Erlangung eines besseren Zeugnisses wiederholt werden. In diesem Fall wird das frühere
Zeugnis unter allen Umständen durch das Ergebnis der neuen Prüfung ersetzt. Doch
kann ein Kandidat, der bei einer solchen Wiederholung die Prüfung nicht bestanden hat,
binnen Jahresfrist noch einmal zugelassen werden.
II. Erste Vienstprüfung.
§ 6. Voraussetzungen für die Zulassung.
(I!) Von den zuzulassenden Kandidaten wird neben der deutschen Reichsangehörigkeit
verlangt:
1. Das Reifezeugnis einer deutschen Vollanstalt, und zwar von den Kandi-
daten der altsprachlichen Richtung das Reifezeugnis eines Gymnasiums oder ein gleich-
stehendes Zeugnis (vergl. § 14 Abs. 1 der Ministerialverfügung vom 16. Mai 1911, Reg. Bl.
S. 168), von den Kandidaten der neusprachlichen Richtung das Reifezeugnis eines Gym-
nasiums oder eines Realgymnasiums, bei Besitz des Reifezeugnisses einer Oberrealschule