Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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2. Kenntnis der Grundlehren der Anatomie, Physiologie und Biologie der Pflanzen 
und Tiere sowie des Wichtigsten aus der Anatomie und Physiologie des Menschen; 
3. Übung im Gebrauch des Mikroskops, die durch eine einfachere, nicht dem Gebiet 
der wissenschaftlichen Arbeit des Kandidaten entnommene mikroskopische Untersuchung 
darzulegen ist. 
(II) Weiterhin haben die Kandidaten nach ihrer Wahl darzutun: 
1. Eingehendere Kenntnis der allgemeinen Morphologie und der Systematik des 
Pflanzenreichs; Bekanntschaft mit der Vererbungslehre und den Anschauungen über 
die allgemeine Entwicklung des Pflanzenreichs im Lauf der Erdgeschichte; Kenntnisse 
aus der Pflanzengeographie; 
oder 
2. Eingehendere Kenntnis der Systematik des Tierreichs und der Entwicklungs- 
geschichte; Bekanntschaft mit der Vererbungslehre und den Anschauungen über die all- 
gemeine Entwicklung der Tierreichs im Laufe der Erdgeschichte; Kenntnisse aus der Tier- 
geographie. 
(uh In der schriftlichen Prüfung sind in Botanik und Zoologie je zwei Auf- 
gaben zu bearbeiten. 
(Iy, Die mündliche Prüfung erstreckt sich bei jedem Kandidaten auf das ganze 
für ihn geltende Gebiet. Außerdem erhält der Kandidat Gelegenheit, die von ihm er- 
worbene Ubung im'Beobachten und Bestimmen der Naturgegenstände und je nach den 
gewählten eingehenden Studien seine Kenntnisse aus der Geschichte der Botanik oder der 
Zoologie darzutun. 
§ 19. Geologie (mit Einschluß von Mineralogie) und Geographic. 
Für die Prüfung in Geologie und Geographie gelten die nachstehenden Anforderungen 
in der Art, daß jeder Kandidat der naturwissenschaftlichen Richtung sich nach seiner Wahl 
der Prüfung in Geologie A und Geographie B oder in Geologie B und Geographie Azu 
unterziehen hat.
	        
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