Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Lufthülle; Meer; Morphologie der Erdoberfläche; Geographie des Menschen einschließlich 
der Elemente der Völkerkunde und der Wirtschafts- und Verkehrsgeographie); 
2. Kenntnis der deutschen Kolonien und ihrer Entwicklung. 
(II) Außerdem wird verlangt: 
In Geographie A: 
1. Übersicht über die räumliche Entwicklung und die heutige politische Geographie 
der Hauptkulturstaaten; 
2. wissenschaftlich vertieftes Verständnis der Länderkunde Europas, insbesondere 
Deutschlands, und eines vom Kandidaten gewählten wichtigeren außereuropäischen 
Gebiets; 
3. übersichtliche Kenntnis der Geschichte der Entdeckungen. 
In Geographie B: 
1. Ubersichtliche Kenntnis der Länder Europas; 
2. genauere Kenntnis Deutschlands. 
(Il) In der schriftlichen Prüfung ist je eine Aufgabe aus der allgemeinen 
Geographie und der Länderkunde zu bearbeiten; bei der Aufgabe aus der Länderkunde 
wird die Ausführung einer Skizze verlangt. 
(IV) Die mündliche Prüfung erstreckt sich bei jedem Kandidaten auf das gesamte 
für ihn geltende Gebiet. Außerdem ist hier die Bekanntschaft mit den wichtigsten Hilfs- 
mitteln des geographischen Unterrichts nachzuweisen. 
III. Zweite Vienstprüfung. 
§ 20. Meldung. 
(0 Die zweite Dienstprüfung ist ordnungsmäßig ein Jahr nach der ersten zu erstehen 
und schließt sich an das Vorbereitungsjahr an. Gesuche um Verschiebung sind rechtzeitig 
der Ministerialabteilung vorzulegen. 
(I Der Meldung, die innerhalb der bestimmten Meldefrist einzureichen ist, sind 
beizulegen: 
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