Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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1. Eine Angabe über die besonderen Studien in Philosophie; 
2. eine Erklärung über die für die beiden Lehrproben gewählten Fächer; 
3. falls der Kandidat die Prüfung nicht unmittelbar im Anschluß an das Vorbe- 
reitungsjahr oder an seine Verwendung im öffentlichen Schuldienst ablegt, ein Leumunds- 
zeugnis der Gemeindebehörde des Geburtsorts oder, wenn dieser außerhalb Württem- 
bergs gelegen ist, des Aufenthaltsorts; 
4. eine von einer Behörde beglaubigte Darlegung der Militärverhältnisse. 
(III) Mit der Meldung ist die Prüfungssportel von 60 Mark an das Sekretariat der 
Ministerialabteilung einzusenden. 
§ 21. Gegenstände der Prüfung. 
(1!) Die zweite Dienstprüfung umfaßt für alle vier Richtungen: 
1. Eine schriftliche Prüfung in Pädagogik; 
2. eine mündliche Prüfung in Philosophie; 
3. zwei Lehrproben. 
(II) Dazu kommt eine mündliche Ergänzungsprüfung, und zwar für Kandidaten der 
neusprachlichen Richtung in Geometrie, für Kandidaten der mathematisch- 
physikalischen und dernaturwissenschaftlichen Richtung in Französisch. 
§ 22. Prüfung in Pädagogik. 
Die Kandidaten haben nachzuweisen, daß sie sich mit den wichtigsten Fragen und den 
Hauptvertretern der Pädagogik der neueren Zeit bekannt gemacht haben und imstande 
sind, über die Unterrichtsmethode der einzelnen für sie in Betracht kommenden Prüfungs- 
fächer Rechenschaft zu geben. 
§ 23. Prüfung in Philosophie. 
(1) Verlangt wird Einsicht in die wichtigsten philosophischen Probleme und ihre 
Lösungsmöglichkeiten, sowie eine Ubersicht über die Grundlinien der Entwicklung der 
Philosophie.
	        
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