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(IU) Für die Kandidaten der mathematisch-physikalischen und der
naturwissenschaftlichen Richtung ist auf ihren Wunsch die Prüfung in der
Geschichte der Philosophie auf die neuere Zeit zu beschränken. 3
§ 24. Lehrproben.
(1) Jeder Kandidat hat zwei Lehrproben abzulegen, die eine auf der Oberstufe, die
andere auf der Mittelstufe. Die Fächer kann er aus dem Kreise seiner ordentlichen
Prüfungsfächer wählen; die Gegenstände werden von den Abteilungsvorsitzenden des
Prüfungsausschusses je für ihre Abteilung bestimmt.
(II) Die Lehrprobe hat den Gegenstand vorherrschend in der Weise lehrender Ent-
wicklung (nicht einseitig fragend oder vortragend) zu behandeln und soll ein abgeschlossenes
Ganzes bilden.
§ 25. Ergänzungsprüfung.
Verlangt wird:
In der Geometrie eingehende Beherrschung des Stoffs der Planimetrie und der
Elemente der Stereometrie (ausschließlich der neueren Geometrie);
im Französischen Übersetzung eines einfacheren deutschen und französischen
Textes, Sicherheit in der Grammatik, Fähigkeit freien französischen Ausdrucks mit Be-
schränkung auf einfachere Gegenstände, sowie sorgfältige Aussprache.
IV. Erweiterungsprüfung.
§ 26. Gegenstände der Erweiterungsprüfung.
(1), Es steht jedem Kandidaten frei, innerhalb von zehn Jahren nach Erstehung der
zweiten Dienstprüfung die früher erworbene Lehrbefähigung nach seiner Wahl zu er-
weitern. Für die Lehrer der altsprachlichen sowie für die der neusprachlichen Richtung
kommer hiebei in erster Linie die von ihnen nicht gewählten Prüfungsfächer ihrer Richtung
in Betracht, für jene außerdem Englisch und Hebräisch, für diese Geographie; ferner für
die Lehrer der mathematischen Richtung die Fächer der naturwissenschaftlichen Prüfung,
für die der naturwissenschaftlichen Richtung Mathematik und Physik; außerdem für sämt-
liche Richtungen Zeichnen.