Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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2. In den Jahren 1914 und 1915 finden diese Dienstprüfungen nach den seither 
geltenden Bestimmungen statt. · 
3. Im Jahr 1914 wird die erste Dienstprüfung, im Jahr 1915 werden beide Dienst- 
prüfungen, wenn Meldungen einlaufen, zugleich nach der neuen Ordnung abgehalten. 
(U) Mit dem 1. Januar 1916 sind die Verfügungen des Ministeriums des Kirchen- 
und Schulwesens vom 21. März 1898, betreffend die Dienstprüfungen für das humanistische 
Lehramt (Reg. Bl. S. 85), und vom 12. September 1898, betreffend die Dienstprüfungen 
für das realistische Lehramt (Reg.Bl. S. 180), aufgehoben. 
Stuttgart, den 18. Juni 1913. 
Habermaas. 
  
Verfügung des Ministeriums des nirchen= und Schulwesens, 
betreffend das Studium für das höhere Lehramt im evangelisch-theologischen Seminar und im 
Wilhelmsstift in Lübingen. Vom 18. Juni 1913. 
Die Verfügungen des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 4. Januar 
1900, betreffend die Vorschriften für die dem evangelisch-theologischen Seminar in 
Tübingen angehörigen Studierenden der Philologie und der realistischen Fächer (Reg. Bl. 
S. 34), und vom 9. Februar 1901, betreffend die Vorschriften für die dem Wilhelmsstift 
in Tübingen angehörigen Studierenden der Philologie und der realistischen Fächer (Reg. Bl. 
S. 37), werden hiemit aufgehoben. 
Stuttgart, den 18. Juni 1913. 
Habermaas. 
–—————-°—.— 
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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