Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Anlage. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. April 1913 nachstehende 
Bestimmungen 
zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister 
beschlossen: 
Die Verordnung vom 16. Juni 1882/9. Juli 1896, betreffend die Einrichtung von Straf- 
registern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile (Zentralblatt 1882 S. 309, 1896 S. 426), 
wird geändert, wie folgt: 
I. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingeschaltet: 
8 11a. 
Wird einem Verurteilten wegen einer in das Register aufgenommenen Strafe eine Be— 
währungsfrist oder eine Verlängerung der Frist bewilligt, so hat dies die Vollstreckungs- 
behörde der Registerbehörde mitzuteilen. 
Geht während der Bewährungsfrist eine Strafnachricht ein, so hat die Registerbehörde 
hiervon die Behörde, welche die Bewilligung der Bewährungzsfrist mitgeteilt hat, sofort zu 
benachrichtigen und zugleich die Behörde, welche die Strafnachricht eingesandt hat, in 
Kenntnis zu setzen, daß eine Bewährungsfrist läuft. Das Gleiche gilt; wenn eine Steck- 
briefnachricht, ein Ersuchen um Auskunftserteilung oder eine andere Mitteilung eingeht, 
die auf eine anhängige Untersuchung schließen läßt. 
Wird die Bewährungsfrist widerrufen, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der Register- 
behörde mitzuteilen. Läuft noch eine andere Bewährungsfrist, so hat die Registerbehörde 
die Behörde, welche diese Bewährungsfrist mitgeteilt hat, von dem Widerrufe zu be- 
nachrichtigen. 
!* Zu den Mitteilungen sind die Formulare E und E1 zu verwenden. 
* Nachdem die Bewährungsfrist abgelaufen, widerrufen oder sonst gegenstandslos ge- 
worden ist, werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, für das Zentral- 
regstier der Reichskanzler, können anordnen, daß die Mitteilungen weiter aufbewahrt werden. 
II. Der § 12 der Verordnung erhält nachstehende Fassung: 
12. 
Wird eine in das Register ausgenommene Verurteilung infolge Wiederaufnahme des Ver- 
fahrens rechtskräftig aufgehoben, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der Registerbehörde 
mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn der Verurteilte begnadigt wird; zur Mitteilung von 
nwot F. Gnadenerweisen ist das Formular F zu verwenden.
	        
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