Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Der Inhalt der Mitteilung ist auf dem Vermerk über die Verurteilung einzutragen; 
der Vermerk ist zu löschen, wenn die Verurteilung rechtskräftig aufgehoben ist oder wenn 
der Gnadenerweis auf Löschung im Strafregister gerichtet ist. 
Nach Erledigung werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, für das 
Zentralregister der Reichskanzler, können anordnen, daß sie weiter aufbewahrt werden. 
III. Nach § 17a wird folgender § 17b eingeschaltet: 
g 17b. 
Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf nur den Gerichten, den Be- 
hörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den höheren Verwaltungs- 
behörden Auskunft erteilt werden. 
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Vorschrift anzu- 
sehen sind, bestimmen die Landesregierungen, bezüglich der Reichsbehörden der Reichskanzler. 
Berlin, den 29. April 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Lisco.
	        
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