Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, 
betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wochselseitige Mitteilung der Strafurteile. 
Vom 14. Juli 1913. 
Im Hinblick auf die vom Bundesrat am 17. April ds. JIs. erlassene Verordnung, 
betreffend Bestimmungen zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister (Bekannt- 
machung vom 14. Juli 1913, Reg. Bl. S. 169), werden die nachstehenden, die Ministerial- 
verfügungen vom 18. September 1882 (Reg. Bl. S. 298) und vom 30. September 1896 
(Reg. Bl. S. 232) abändernden und ergänzenden Vorschriften erlassen. Zugleich wird, nach- 
dem in der Verordnung des Bundesrats nunmehr auch die Vermerkung der Begnadi- 
gungen in den Strafregistern geregelt ist, die hierüber ergangene Ministerialverfügung 
vom 1. Februar 1908 (Reg. Bl. S. 30) aufgehoben. 
1) Hinter § 5 der Ministerialverfügung wird folgender § 5eingeschaltet: 
§ 5ha. 
Ein Gnadenerweis ist der Registerbehörde auch dann mitzuteilen, wenn er andere 
als die im Formular F angeführten Nebenstrafen oder wenn er gesetzliche Straffolgen 
betrifft oder in Gestattung der Verbüßung einer Gefängnisstrafe in der Festungsstraf- 
anstalt besteht. Wird durch den Gnadenerweis der Rest einer in Vollzug gesetzten 
Freiheitsstrafe nachgelassen, so ist in der Mitteilung der Beginn der Strafzeit ersichtlich 
zu machen. 
In Formular F wird unter „Erlaß“ (nach dem Stern?) stets die Verfügung (ge- 
gebenenfalls also auch die Allerhöchste Entschließung) verstanden, durch welche der Gnaden- 
erweis gewährt worden ist, nicht der Erlaß einer Zwischenbehörde, der den Gnaden- 
erweis weiter bekannt gibt. 
2) In § 7 der Ministerialverfügung hat auf Zeile 4 der Hinweis auf die Ver- 
ordnung zu lauten: 
(8§ 10, 11 und 12 der Verordnung).
	        
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