Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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84. 
Zuchthausstrafe, Gefängnisstrafe und Festungshaft wird in derjenigen Anstalt, welche 
jeweilig für die Vollziehung von Strafen der betreffenden Art und Dauer bestimmt ist, 
nach Maßgabe der für die betreffenden Anstalten geltenden Vorschriften vollzogen. Zur 
Zeit sind jene Bestimmungen enthalten in den Verfügungen des Justizministeriums, 
betreffend die Vollziehung der Freiheitsstrafen, vom 16. Dezember 1902 (Reg. Bl. S. 584) 
und vom 14. Mai 1909 (Reg. Bl. S. 66), sowie in den Verfügungen des Justizministeriums 
vom 30. Oktober 1908, betreffend den Vollzug marinegerichtlich erkannter Gefängnis— 
strafen durch bürgerliche Behörden (Amtsbl. S. 108), und vom 8. Juni 1909, betreffend 
den Vollzug der von den Schutztruppengerichten erkannten Gefängnisstrafen durch bürger- 
liche Behörden (Amtsbl. S. 102). 
Die im Amtsgerichtsgefängnis zu erstehende Gefängnis-, Haft= oder Arreststrafe wird, 
wenn der Verurteilte sich in Haft befindet oder seine Entlassung aus dem aktiven Dienst 
tatsächlich noch nicht erfolgt ist, im Gefängnis desjenigen Amtsgerichts vollzogen, in dessen 
Bezirk die Strafvollstreckungsbehörde ihren Sitz hat. Trifft keine der bezeichneten Voraus- 
setzungen zu, so erfolgt der Vollzug im Gefängnis des nach den Vorschriften über die Voll- 
ziehung bürgerlicher Strafurteile zuständigen Amtsgerichts, wobei an die Stelle der 
Strafvollstreckungsbehörde die um Vollstreckung ersuchte Staatsanwaltschaft tritt (§ 14 
der Verfügung des Justizministeriums vom 29. Dezember 1911, betreffend die Vollstreckung 
der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen, Reg. Bl. S. 763). 
Der Vollzug der Gefängnis= und Haftstrafe erfolgt nach den Vorschriften über Behand- 
lung von Strafgefangenen in den amtsgerichtlichen Gefängnissen. Der Vollzug der 
Arreststrafe, welche ohne Rücksicht auf ihre Dauer im amtsgerichtlichen Gefängnis zu ver- 
büßen ist, erfolgt nach Maßgabe der 88§ 24 bis 27 des Militärstrafgesetzbuchs in Verbindung 
mit den 8§8 125 bis 127 M. St. V. I. T. (abgedruckt im Reg. Bl. von 1908 S. 276 f., 
Anmerkung), soweit letztere Bestimmungen in solchen Fällen überhaupt anwendbar und 
nicht schon im wesentlichen auch in der Dienst- und Hausordnung für die amtsgerichtlichen 
Gefängnisse enthalten sind; dabei tritt an die Stelle des Gouverneurs der Gefängnisvor- 
stand.
	        
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