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mit der Beurkundung eines Ehevertrags oder sonst aus Anlaß einer Eheschließung
aufgenommen werden
(Art. 76 Abs. 2, Art. 81 Abs. 3, Art. 82 Abs. 2 Satz 2, Art. 86, Art. 89 Abs. 4
Ziff. 2 und Abs. 6 der Gerichtskostenordnung).
b) hinter Art. 2 Nr. 1e eingeschaltet wird:
l) für die Beurkundung von entgeltlichen Rechtsgeschäften, welche den Erwerb
des Eigentums an Grundstücken und solcher Berechtigungen zum Gegenstand
haben, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten (Art.
76, 77, 78, 87 Abs. 1 Ziff. 3 der Gerichtskostenordnung), sowie für die in Voll-
ziehung eines solchen Rechtsgeschäfts erfolgende Eintragung eines neuen Eigen-
tümers oder Berechtigten (Art. 31, 40 der Gerichtskostenordnung), wenn der Wert
des Gegenstandes bei unbebauten Grundstücken den Betrag von 2000 ./, bei be-
bauten Grundstücken den Betrag von 5000 KHnicht übersteigt und weder der Erwerber
und sein Ehegatte im letzten Jahr ein Einkommen von mehr als 2000 .K gehabt
haben, noch einer von ihnen den Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt.
Erwirbt dieselbe Person von demselben Veräußerer durch verschiedene Rechts-
vorgänge mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile, so ist der Zuschlag zu er-
heben, wenn der Wert zusammen bei unbebauten Grundstücken den Betrag von
2000 .KA, bei bebauten Grundstücken den Betrag von 5000 .K übersteigt und
die Umstände ergeben, daß der Erwerb zum Zweck der Ersparung des Zuschlags
in mehrere Rechtsvorgänge zerlegt worden ist.
Die Befreiung tritt ferner nicht ein, wenn der Erwerber eine juristische Person ist.
Wird festgestellt, daß der Erwerb für Rechnung eines Dritten erfolgt, so ist
die Befreiung nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen hiefür auch in der
Person des Dritten vorliegen.
8) für die Beurkundung der im Buchst. f Abs. 1 genannten Rechtsgeschäfte,
wenn sie Erwerbungen der Abkömmlinge von ihren Eltern und Voreltern zum