184
11. Zu den Gebühren der öffentlichen Notare für ihre Berufstätigkeit in den Fällen
der §§ 5 bis 18 und § 20 der Notariatsgebührenordnung vom 2. März 1907 (Reg. Bl. S. 63),
der Ortsvorsteher und Ratschreiber für nicht amtliche Verrichtungen in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in den Fällen des § 32 Ziff. 1 bis 5 und 7 der Notariatsgebühren-
ordnung, der Gerichtsvollzieher für ihre Tätigkeit im Falle des § 29 Abs. 1 Ziff. 1 der
Notariatsgebührenordnung ist nach den Bestimmungen des Art. 3 des Gesetzes vom 28. Juli
1911 (Reg. Bl. S. 226) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1913 (Reg. Bl. S. 179)
für die Staatskasse ein Zuschlag in Höhe von 40 vom Hundert zu erheben.
12. Die Landeserbschafts= und Schenkungssteuer ist in den Fällen, in denen das Erb-
schafts= und Schenkungssteuergesetz vom 26. Dezember 1899 (Reg.Bl. S. 1296) noch An-
wendung zu finden hat, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter Beibehaltung des
Mindestsatzes von 2 vom Hundert zu erheben.
13. Der Zuschlag zu der nach den Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes vom
3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 654) veranlagten Erbschafts= und Schenkungssteuer
wird mit 30 vom Hundert erhoben (Gesetz vom 17. August 1911, betreffend einen Zuschlag
zur Reichserbschaftssteuer, Reg. Bl. S. 489).
Art. 4.
Das einen Bestandteil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorratskapital der
Staatshauptkasse wird auf 8 000 000 ./ festgesetzt.
Zur Verstärkung dieses Betriebs= und Vorratskapitals dürfen in der Finanzperiode
1913/1914 und in den auf den Schluß dieser Finanzperiode folgenden vier ersten Monaten
der nächsten Finanzperiode, insolange für die letztere ein Finanzgesetz noch nicht erlassen
ist, Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 20 000 000 K hinaus
ausgegeben werden.
Art. 5.
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenkasse lautend von der stän-
dischen Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums
ausgefertigt.