Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Ihre Ausgabe ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die Bestimmung 
des Zinssatzes und die Dauer der Umlaufszeit, die den 1. Oktober 1915 nicht überschreiten 
darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Betrag der Schatzanweisungen 
wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr gesetzten Schatzanweisungen aus- 
gegeben werden. 
Art. 6. 
Der in Art. 4 genannte Höchstbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf je 
nach Bedarf um die für deren Verzinsung erforderlichen Beträge, die ebenfalls durch 
Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden. 
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staatsschulden- 
kasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nötigenfalls durch ein Staats- 
anlehen aufzubringen. 
Art. 7. 
In den Schatzanweisungen ist die Dauer der Vorlegungsfrist auf fünf Jahre zu 
bestimmen. 
Die Umschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt. 
Art. 8. 
Die mit dem Hauptfinanzetat für 1911/12 zur Verabschiedung gebrachten Grundsätze 
über die Gehaltsvorrückung nach Dienstaltersstufen bleiben in Geltung. 
Art. 9. 
Aus dem Vermögen der Restverwaltung werden zu außerordentlichen Staatsausgaben 
bestimmt: 
für das Finanzdepartement in Vertretung des allgemeinen 
Hochbaufonds: 
1. zur Erbauung eines für das Amtsgericht Stuttgart Stadt und die 
Amtsanwaltschaft Stuttgart bestimmten Dienstgebäudes 1 273 500. N.,
	        
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