Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Art. 10. 
(1) Die Forderungen in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, in Art. 3, in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 
in Art. 1 und in Art. 8 sind, soweit als möglich, aus den bis 31. März 1915 anfallenden 
Überschüssen des Reservefonds der Staatseisenbahnen (Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 
25. Juli 1910, Reg. Bl. S. 330) zu bestreiten. Zur Deckung des Teils dieser Forderungen, 
der nicht aus dem Eisenbahnreservefonds bestritten werden kann, sowie zur Deckung der 
Forderungen in Art. 4, 5, 6 Nr. 1 bis 20, Art.7 und 9 sind Staatsanlehen unter möglichst 
günstigen Bedingungen aufzunehmen. 
(2) Die Forderung in Art. 6 Nr. 21 ist aus Mitteln der Grundstocksverwaltung zu 
bestreiten. 
Gegeben Bebenhauscn, den 17. Juli 1913. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas. 
Gesetz, 
betreffend Anderung des Lehrerbesoldungsgesetzes. Vom 18. Juli 1913. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. I.) 
1. Art. 2 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 14. August 1911 (Reg. Bl. S. 502) er- 
hält folgende Fassung: 
Die unständigen Lehrer und Lehrerinnen erhalten neben freier Wohnung (Art. 7) 
bei einer Verwendung vor Erstehung der zweiten Dienstprüfung ein Taggeld von 3.4640 Pf. 
Nach Erstehung der zweiten Dienstprüfung und zwar mit Beginn des auf diese 
Prüfung folgenden Kalendervierteljahrs erhöht sich das Taggeld
	        
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