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# Damit ist der Gesundheitszeugniszwang für Wiederkäuer vom heutigen Tage
an aufgehoben und fällt die amtstierärztliche Untersuchung der aus anderen deutschen
Bundesstaaten im Eisenbahn= oder Schiffsverkehre eingeführten Schweine an der
Entladestelle weg. Dagegen sind für im Besitze von Händlern befindliche Schweine,
die zum Zwecke des Verkaufs aufgestellt oder außerhalb abgegrenzter Räumlichkeiten
(auf der Rampe, im Umherziehen usw.) feilgeboten oder auf Märkte aufgetrieben
werden, nach wie vor amtstierärztliche Gesundheitszeugnisse beizubringen; ausgenommen
hiervon sind jedoch diejenigen Schweine, die in öffentlichen Schlachthäusern zum Verkauf
aufgestellt sind oder auf Schlachtviehhofmärkte aufgetrieben werden (vergl. § 27 Abs. 1
der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 11. Juli 1912, Reg. Bl. S. 293).
) Der polizeilichen Beobachtung bezw. den Verkehrsbeschränkungen des § 166 Abf. 4
der Ministerialverfügung vom 11. Juli 1912 unterliegen Wiederkäuer und Schlacht-
schweine, unbeschadet der strengeren Vorschriften für „Sperrvieh' (8 172 a. a. O.) und
für „Beobachtungsvieh“ (§ 173), nur noch im Falle des § 171 der genannten Ministerial-
verfügung. Bezüglich der Einstellschweine ist die nachstehende Bekanntmachung vom
Heutigen, betreffend Abwehrmaßregeln gegen die Schweineseuche und die Schweinepest,
maßgebend; nach Ablauf der Beobachtungsfrist sind die Tiere auch auf Maul= und
Klauenseuche zu untersuchen.
Stuttgart, den 21. Juli 1913.
Nestle.
Bekanntmachung des Medizinalkolleginms, Tierärztliche Abteilung,
betrefend Abwehrmaßregeln gegen die Schweineseuche und die Schweinepest. Vom 21. Juli 1913.
Infolge Aufhebung der Bekanntmachung des Medizinalkollegiums, Tierärztliche
Abteilung, vom 26. September 1912 (Staatsanzeiger Nr. 228) wird im Hinblick auf
die fortgesetzt drohende Gefahr der Einschleppung der Schweineseuche und der Schweine-
pest auf Grund des § 287 Abs. 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom
11. Juli 1912, betreffend Ausführungsvorschriften zum Viehseuchengesetz (Reg. Bl. S. 427),
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