Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Die Aufnahme der Personalbeschreibung, die Vernehmung und Untersuchung ge- 
schieht in der Regel anläßlich der Anwesenheit des Verurteilten bei der Hauptverhandlung. 
Wird der Verurteilte von der Militärstrafvollstreckungsbehörde unmittelbar oder durch 
Vermittlung des Amtsgerichts der Strafanstaltsverwaltung zugeliefert, so genügt die auf 
den Transportschein (§ 27 der Gefangenentransportordnung vom 21. März 1903, Reg. Bl. 
S. 111) zu setzende Personalbeschreibung. 
88. 
Uber jeden einer höheren Strafanstalt zuzuweisenden Verurteilten ist von der Militär— 
strafvollstreckungsbehörde ein Einweisungsschein auszufertigen. In demselben ist zu- 
treffendenfalls ausdrücklich die Dauer der laut des Urteils gemäß § 60 des Strafgesetz- 
buchs auf die Strafe anzurechnenden Untersuchungshaft anzugeben. Auch ist in dem 
Einweisungsschein der Beginn der Strafzeit zu bezeichnen, sei es durch die Bemerkung, daß 
die Strafzeit vom Zeitpunkt des Eintritts in die Strafanstalt an laufe, sei es durch Angabe 
des etwa auf einen früheren Zeitpunkt fallenden Strafbeginns, wovon der Grund kurz zu 
bezeichnen ist. 
Die Ausfertigung des Einweisungsscheins geschieht in den Fällen des § 6 Abs. 1 nach 
dem anliegenden Muster II, in den Fällen des § 6 Abs. 2 nach dem anliegenden Muster III. 
In den letzteren Fällen fügt die um UÜbernahme der Strafvollstreckung ersuchte 
Staatsanwaltschaft dem Einweisungsschein die entsprechenden Vermerke über den 
Beginn der Strafzeit und über die Art des Strafantritts bei. 
89. 
Zugleich mit dem Einweisungsschein ist der Strafanstaltsverwaltung zu übermitteln: 
1. die beglaubigte Abschrift der mit der Bestätigungsordre versehenen Urteilsformel 
nebst einem Vorstrafenverzeichnis. 
Auf der Urteilsabschrift ist, wenn nach Maßgabe des § 458 der Militärstraf- 
gerichtsordnung die Anrechnung einer seit Verkündung des Urteils erstandenen 
Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe stattzufinden hat, der Zeitpunkt (unter 
Angabe der Stunde) zu beurkunden, von welchem ab die Strafzeit zu berechnen ist;
	        
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