Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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Beträge, welche für die nach dem 31. März ds. Is. vollzogenen Beurkundungen von 
Testamenten als Zuschlag erhoben worden sind, den Beteiligten zurückzuerstatten (vergl. 
hiezu § 8 Nr. 2 der Verfügung vom 29. Juli 1911). 
2) Soll eine der in dem neuen Gesetz mit Wirkung vom 1. August ds. Js. 
an vorgeschriebenen Befreiungen (Art. 2 Nr. 1 Buchst. f, g und Art. 3 Abs. 3 erster 
Satz in der Fassung des neuen Gesetzes) eintreten, so ist folgendes zu beachten: 
a) Zur Führung des Nachweises, daß der Erwerber und sein Ehegatte im letzten 
Jahr ein Einkommen von nicht mehr als 2000 AKl gehabt haben, genügt im 
allgemeinen die Vorlegung des Einkommensteuerzettels vom letzten Jahr oder 
eine entsprechende Bescheinigung des Bezirkssteueramts. 
b) Die Befreiungen sind nur dann zu gewähren, wenn die sie rechtfertigenden 
Tatsachen in zuverlässiger Weise festgestellt sind; insbesondere gilt dies für die 
Beurteilung darüber, ob der Wert des Gegenstands des Geschäfts innerhalb 
der im Gesetz bestimmten Grenzen liegt. 
c) Wird eine Befreiung für begründet erachtet, so sind die für sie maßgebenden 
Tatsachen, soweit der Zuschlag nach § 3 der Verfügung vom 29. Juli 1911 zu 
erheben wäre, in den Akten anzugeben, falls aber die Erhebung des Zuschlags 
nach § 4 dieser Verfügung zu erfolgen hätte, in den in 8§7 Nr. III daselbst 
genannten Registern darzulegen. In den Urschriften, Abschriften, Ausferti- 
gungen usw. der auf das Geschäft bezüglichen Urkunden ist die Befreiung zu 
vermerken. 
Stuttgart, den 31. Juli 1913. 
Für den Staatsminister der Finanzen: 
Schmidlin. Pistorius.
	        
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