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2. eine Urkunde über den festgesetzten Betrag des für die Kosten der Strafvollstreckung
zu leistenden Ersatzes oder über die Freilassung des Verurteilten von einer Ersatz-
leistung (Muster IV).
8 10.
Der Einweisungsschein und die in 89 genannten Urkunden sind im Fall der unmittelbar
oder durch Vermittlung des Amtsgerichts stattfindenden Zulieferung an die Strafanstalt
dieser zugleich mit der Einlieferung verschlossen zu übersenden. Im Fall des Ersuchens
an die Staatsanwaltschaft um Übernahme der Strafvollstreckung sind diese Urkunden dem
Ersuchen anzuschließen, ebenso die beiden Ausfertigungen der Personalbeschreibung
(oben 8 7 Abs. 1).
11.
Zugleich mit dem Einweisungsschein oder doch so bald als möglich nachher sind der
Strafanstaltsverwaltung auch die Gründe des Strafurteils mitzuteilen. War in dem vor-
angegangenen Strafverfahren die geistige Gesundheit des Verurteilten in Zweifel gezogen
worden, so sind der Strafanstaltsverwaltung die einschlägigen, im gerichtlichen Verfahren
erwachsenen Aktenstücke, insbesondere etwaige bei den Akten befindliche ärztliche Gutachten
tunlichst bald zur Kenntnisnahme und Mitteilung an den Hausarzt zu übermitteln. Die
vorstehend bezeichneten Urkunden werden der Strafanstaltsverwaltung unmittelbar oder
zutreffendenfalls durch Vermittlung der um Übernahme der Strafverfolgung ersuchten
Staatsanwaltschaft übersandt.
Die Akten selbst sind der Strafanstaltsverwaltung mitzuteilen, wenn auf eine minde-
stens fünfjährige Freiheitsstrafe oder neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht erkannt ist; ferner wenn der Strafanstaltsvorstand oder durch dessen Ver-
mittlung der Hausgeistliche darum nachsucht. Die Aktenmitteilung erfolgt in allen Fällen
unmittelbar an die Strafanstaltsverwaltung.
Die Akten sowie einzelne in Urschrift mitgeteilte Aktenstücke sind von der Strafanstalts-
verwaltung möglichst bald zurückzugeben.
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