Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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2. eine Urkunde über den festgesetzten Betrag des für die Kosten der Strafvollstreckung 
zu leistenden Ersatzes oder über die Freilassung des Verurteilten von einer Ersatz- 
leistung (Muster IV). 
8 10. 
Der Einweisungsschein und die in 89 genannten Urkunden sind im Fall der unmittelbar 
oder durch Vermittlung des Amtsgerichts stattfindenden Zulieferung an die Strafanstalt 
dieser zugleich mit der Einlieferung verschlossen zu übersenden. Im Fall des Ersuchens 
an die Staatsanwaltschaft um Übernahme der Strafvollstreckung sind diese Urkunden dem 
Ersuchen anzuschließen, ebenso die beiden Ausfertigungen der Personalbeschreibung 
(oben 8 7 Abs. 1). 
11. 
Zugleich mit dem Einweisungsschein oder doch so bald als möglich nachher sind der 
Strafanstaltsverwaltung auch die Gründe des Strafurteils mitzuteilen. War in dem vor- 
angegangenen Strafverfahren die geistige Gesundheit des Verurteilten in Zweifel gezogen 
worden, so sind der Strafanstaltsverwaltung die einschlägigen, im gerichtlichen Verfahren 
erwachsenen Aktenstücke, insbesondere etwaige bei den Akten befindliche ärztliche Gutachten 
tunlichst bald zur Kenntnisnahme und Mitteilung an den Hausarzt zu übermitteln. Die 
vorstehend bezeichneten Urkunden werden der Strafanstaltsverwaltung unmittelbar oder 
zutreffendenfalls durch Vermittlung der um Übernahme der Strafverfolgung ersuchten 
Staatsanwaltschaft übersandt. 
Die Akten selbst sind der Strafanstaltsverwaltung mitzuteilen, wenn auf eine minde- 
stens fünfjährige Freiheitsstrafe oder neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit von 
Polizeiaufsicht erkannt ist; ferner wenn der Strafanstaltsvorstand oder durch dessen Ver- 
mittlung der Hausgeistliche darum nachsucht. Die Aktenmitteilung erfolgt in allen Fällen 
unmittelbar an die Strafanstaltsverwaltung. 
Die Akten sowie einzelne in Urschrift mitgeteilte Aktenstücke sind von der Strafanstalts- 
verwaltung möglichst bald zurückzugeben. 
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