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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Gerabronn.
Vom 9. September 1913.
Nachdem der seitherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Gerabronn gestorben
ist, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme
einer Neuwahl für den Oberamtsbezirk Gerabronn angeordnet und nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der Wählerlisten Sorge zu tragen und dabei
zu beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906 (Reg. Bl.
S. 185) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren
nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die Wählerliste
aufgenommen werden müssen.
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl-
kommissionen auf § 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vom 10. Oktober
1906 (Reg. Bl. S. 597) in der Fassung der Verfügung des Ministeriums des Innern
vom 5. Dezember 1910 (Reg.Bl. S. 578) noch besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahl-
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt Gera-
bronn im Amtsblatt zu erlassen und außerdem in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche
Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag, den 2. Oktober
ds. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von
sechs Tagen, also bis Mittwoch, den 8. Oktober ds. Is., einschließlich, auf dem Rathaus
zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber
Beschluß zu fassen.